Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/62: Verordnung über die Prämienkorrektur · 19 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser
hinzuweisen, dass es angesichts der für die Korrektur zur Anwendung kommenden Berechnungsmethode angemessener wäre, von „überdurchschnittlich hohen“ resp. „unterdurchschnittlich hohen“ Prämienzahlungen an Stelle der „zu viel“ und „zu wenig“ bezahlten Prämien zu sprechen. Denn mit der Methode wird ausschliesslich ermittelt, welche Versicherten über- resp. unter-durchschnittlich viel zum Ergebnis der Krankenversicherer beigetragen haben.
Die rechtliche Qualifikation des Prämienzuschlags (maximal in der Höhe der CO2- Rückerstattung) resp. Prämienabschlags nach Art. 3 und 4 sowie des Einmalzuschlags auf den Prämien nach Art. 5 muss rasch geklärt werden. Die Klärung der rechtlichen Qualifikation ist dringlich und wird – nach Absprache mit dem BAG – ausserhalb des laufenden Anhörungsverfahrens von Seiten des Bundes rasch vorangetrieben.
In jedem Fall darf das reguläre Prämiengenehmigungsverfahren durch die Ausgleichszahlungen nicht beeinträchtigt werden. Deshalb sind im Rahmen der Prämiengenehmigung für das betreffende Jahr und der jährlichen Prämienstatistik die Prämienzu- und abschläge sowie der Einmalzuschlag auf den Prämien separat zu behandeln und entsprechend separate Rechnungskontos für die Ausgleichszahlungen zu führen, um Verzerrungen bei der Beurteilung von Kosten und Leistungen in den entsprechenden Prämienjahren (2015-2017) zu verhindern.
Aus der Perspektive des Zusammenspiels der Systeme Krankenversicherung,
Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen müssten die beim Versicherten erhobenen oder ausgerichteten Zu- und Abschläge möglichst bald bekannt sein.
Sicherzustellen ist in jedem Fall, dass die Versicherten durch die Versicherungen rechtzeitig über die konkreten finanziellen Auswirkungen im Einzelfall informiert werden können.
Aufgrund der Komplexität der Materie schlagen wir nach Vorliegen der Verordnung eine Informationsveranstaltung durch das BAG für die Kantone bzw. mit der Umsetzung betraute Personen der Versicherer vor.
Dans les cantons où les primes étaient trop basses de 1996 à 2013, même les CSSS-E personnes qui ont droit à des prestations complémentaires seraient privées, pour tout ou partie et sur une période pouvant aller jusqu'à trois ans, de la redistribution des taxes d'incitation sur le CO2 et les COV. Ces personnes pourraient ainsi perdre près de 50 francs par an. Notre commission vous demande instamment d‘accorder une attention particulière à cet aspect du projet.
Die Prämienzuschläge für Versicherte in Kantonen mit „zu wenig“ bezahlten Prä- curafutura mien zwischen 1996 und 2013 müssen den Versicherern vom BAG jeweils spätestens im August des Vorjahres verbindlich bekannt gegeben werden. Konkret darf die Mitteilung über die CO2/VOC-Abgabe, und damit verbunden der Prämienzuschläge, nicht später erfolgen als bisher üblich. Nur so ist es möglich, die Offerten, Policen und Rechnungen korrekt auszustellen. Es ist von eminenter Bedeutung für eine reibungslose Abwicklung, dass der ausgewiesene Nettobetrag auf der Police auch der späteren Prämienrechnung entspricht. Alles andere würde zu einem unverhältnismässigen Administrationsaufwand bei den Krankenversicherern und zahlreichen Rückfragen der Versicherten führen, denn jede nachträgliche Veränderung der Prämienrechnung führt aus Gründen der Rechtssicherheit automatisch zu einer neuen Police, die dem Versicherten vor der eigentlichen Prämienrechnung zugetellt wird, damit er kongruent informiert ist.
Die Prämienabschläge für Versicherte in Kantonen mit „zu viel“ bezahlten Prämien zwischen 1996 und 2013 sollen jeweils im Juni – anstatt wie vorgeschlagen im Juli gewährt werden. Damit können auch die unterjährigen Wechsler berücksichtigt werden. Den Versicherern muss es hier bei aus Praktikabilitätsgründen frei gestellt werden, ob sie den Prämienabschlag auf der Prämienrechnung für den Monat
Juni in Abzug bringen oder eine separate Auszahlung vornehmen. Dies liegt im
Umstand begründet, dass für viele Versicherer die Abwicklung einer einmaligen Rückzahlung über das Prämiensystem mit einem immensen administrativen Aufwand verbunden wäre.
Dasselbe gilt für die Prämienrückerstattung aus dem Bundesbeitrag und den Versichertenbeiträgen: Auch hier soll die Abwicklung jeweils im Juni erfolgen,