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Vernehmlassung 2014/64: Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 7 Seiten
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Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Juni 19905 über die Bezeichnung der im Be-
reich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes be-
schwerdeberechtigten Organisationen
Anhang, Ziffern 1, 11 und 17
Verzeichnis der nach dem USG, dem GTG oder dem NHG beschwerdeberechtigten Organisationen
Organisationen beschwerdeberech- beschwerdeberech-
tigt nach USG/GTGa tigt nach NHGb
1. Aqua Viva x x …
11. Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz (BGS) x x …
17. Aufgehoben
…..
a Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach den Artikeln 55 und 55f USG sowie
28 GTG beschwerdeberechtigt.
b Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach Artikel 12 NHG beschwerdeberechtigt.
2. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19986
Art. 50
Aufgehoben
IV
Diese Änderung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
…. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin: