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Vernehmlassung 2014/64: Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 7 Seiten
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70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder Durch das kantonale Recht zu
zum Färben von Fasern oder bestimmen
Textilien mit einer Verarbeitungs-
kapazität von über 10 t pro Tag
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehand- Durch das kantonale Recht zu
lung von Stoffen, Gegenständen bestimmen
oder Erzeugnissen unter Verwen-
dung organischer Lösungsmittel
mit einer Verbrauchskapazität von
über 150 kg Lösungsmitteln pro
Stunde oder von über 200 t pro
Jahr
70.21 Behandlungs- und Verarbeitungs- Durch das kantonale Recht zu
anlagen zur Herstellung von bestimmen
Nahrungsmittelerzeugnissen:
a. aus tierischen Rohstoffen (mit
Ausnahme von Milch) mit einer
Produktionskapazität von über
75 t Fertigerzeugnissen pro Tag
b. aus pflanzlichen Rohstoffen mit
einer Produktionskapazität von
über 300 t Fertigerzeugnissen
pro Tag (Vierteljahresdurch-
schnittswert)
70.22 Anlagen zur Behandlung und Durch das kantonale Recht zu
Verarbeitung von Milch, wenn die bestimmen
eingehende Milchmenge 200 t pro
Tag übersteigt (Jahresdurch-
schnittswert)