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Vernehmlassung 2014/64: Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 7 Seiten

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70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder Durch das kantonale Recht zu

zum Färben von Fasern oder bestimmen

Textilien mit einer Verarbeitungs-

kapazität von über 10 t pro Tag

70.20 Anlagen zur Oberflächenbehand- Durch das kantonale Recht zu

lung von Stoffen, Gegenständen bestimmen

oder Erzeugnissen unter Verwen-

dung organischer Lösungsmittel

mit einer Verbrauchskapazität von

über 150 kg Lösungsmitteln pro

Stunde oder von über 200 t pro

Jahr

70.21 Behandlungs- und Verarbeitungs- Durch das kantonale Recht zu

anlagen zur Herstellung von bestimmen

Nahrungsmittelerzeugnissen:

a. aus tierischen Rohstoffen (mit

Ausnahme von Milch) mit einer

Produktionskapazität von über

75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

b. aus pflanzlichen Rohstoffen mit

einer Produktionskapazität von

über 300 t Fertigerzeugnissen

pro Tag (Vierteljahresdurch-

schnittswert)

70.22 Anlagen zur Behandlung und Durch das kantonale Recht zu

Verarbeitung von Milch, wenn die bestimmen

eingehende Milchmenge 200 t pro

Tag übersteigt (Jahresdurch-

schnittswert)