Vorlage

Vernehmlassung 2014/66: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei AS 2014

Art. 2 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz sowie Bst. b und c

1 Die Spielbank kann die Identifizierungspflicht bei Kassageschäften von erheblichem Wert erfüllen, indem sie die Spielbankenbesucherinnen und die Spielbankenbesucher (Besucherinnen und Besucher) identifiziert und registriert, die beim Kauf und Verkauf von Spielmarken, bei Automatenauszahlungen, beim Ausstellen und Einlösen von Checks oder bei Bargeschäften wie Geldwechsel eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden scheinen, von über 4000 Franken tätigen.

3 Nach der Identifizierung gemäss Absatz 1 oder 2 hat sie folgende Transaktionen zusätzlich besucherbezogen zu registrieren:

b. Ausstellen und Einlösen von Checks im Betrag von mindestens 4000 Franken durch die Spielbank oder die Besucherin oder den Besucher;

c. Geldwechselgeschäfte im Betrag von mindestens 4000 Franken.

2. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 8)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 9

4. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten

(Art. 6 GwG)

Art. 9 Grundsatz

Die Spielbank muss die wirtschaftlichen Hintergründe unverzüglich abklären, sobald ein Fall nach Artikel 6 Absatz 2 GwG eintritt.

Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 (betrifft nur den französischen und den italienischen Text) sowie Abs. 3 und 4

Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko

(Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG)

3 Die Spielbank erstellt eine risikoorientierte Klassifikation ihrer Geschäftsbeziehungen.

4Aufgehoben

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 (betrifft nur den französischen und den italienischen Text) und 3 (betrifft nur den französischen und den italienischen Text)

Transaktionen mit erhöhtem Risiko

(Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG)