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Vernehmlassung 2014/66: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK) · 6 Seiten

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Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei AS 2014

Art. 21 Abs. 1

1 Die Revisionsstelle muss im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach Artikel 37 SBG3 kontrollieren, ob die Spielbank die Pflichten nach den Artikeln 3–11a GwG und nach dieser Verordnung einhält.

Gliederungstitel nach Art. 21

8. Abschnitt: Abbruch oder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und Meldepflicht

(Art. 9–11a GwG)

Art. 22 Abs. 1

1 Die Spielbank lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, wenn:

a. die Besucherin oder der Besucher nicht identifiziert oder die wirtschaftlich berechtigte Person nicht festgestellt werden kann;

b. die Besucherin oder der Besucher die Angabe von Informationen über ihren oder seinen wirtschaftlichen Hintergrund verweigert;

c. die Zweifel an den Angaben der Besucherin oder des Besuchers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 GwG bestehen bleiben;

d. sich der Spielbank der Verdacht aufdrängt, dass ihr wissentlich falsche Angaben über die Identität der Besucherin oder des Besuchers oder über deren oder dessen wirtschaftlichen Hintergrund oder über die wirtschaftlich berechtigte Person gemacht wurden.

Art. 23

Aufgehoben

4. Kapitel (Art. 26–28)

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

… Im Namen der Eidgenössischen Spielbankenkommission

Der Präsident: Hermann Bürgi

3 SR 935.52