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Vernehmlassung 2014/66: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK) · 6 Seiten

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Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei AS 2014

2. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 15)

Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1

1 Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass das Sekretariat der Kommission, die Strafverfolgungsbehörde oder andere berechtigte Stellen sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11a GwG und nach dieser Verordnung bilden können.

Art. 17 Abs. 1 sowie, betrifft nur den französischen und den italienischen Text: Abs. 2 Bst. d und e

1 Die Spielbank verfasst interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Darin legt sie fest, wie die Sorgfaltspflichten nach GwG und nach dieser Verordnung konkret erfüllt werden.

Art. 18 Abs. 2 Bst. b und e sowie Abs. 3

2 Die Geldwäschereifachstelle hat folgende Aufgaben:

b. Sie plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

e. Sie berät die Geschäftsleitung in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

3Aufgehoben

Art. 19 Aus- und Weiterbildung des Personals

Die Spielbank sorgt bei den neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Ausbildung beim Stellenantritt und bei den bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die regelmässige Weiterbildung hinsichtlich der für ihre Funktion wesentlichen Aspekte der Geldwäschereibekämpfung und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Art. 20 Abs. 1

1 Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11a GwG und nach dieser Verordnung überwachen und innerhalb der Spielbank Kontrollen durchführen.