Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/66: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK) · 5 Seiten
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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Sekretariat
4. November 2014/Ama/Mun
Referenz: N442-0082
Teilrevision der Verordnung der Eidgenössischen
Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten
der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei
Erläuterungen der geänderten Bestimmungen
1. Kontext
Die Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV ESBK; SR 955.021) ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten (ein Teil am 1. Januar 2008).
Als Folge von verschiedenen Änderungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) hat die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) im Sommer 2011 mit einem Revisionsprojekt der GwV ESBK begonnen, das ein Inkrafttreten per 1. Januar 2013 vorsah.
Weil die Groupe d'action financière (GAFI), bei der die Schweiz Mitglied ist, begann, ihre Empfehlungen zu überarbeiten, beschloss die ESBK, ihr Revisionsprojekt zu sistieren, um den neuen Standards der GAFI Rechnung tragen zu können.
Im Februar 2012 hat die GAFI neue Standards verabschiedet; eine grössere Anzahl ihrer Empfehlungen wurden modifiziert und die Gesamtheit wurde restrukturiert.
Als Folge dieser Änderungen wurde das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière im Jahr 2013 in die Vernehmlassung geschickt. Dieses Gesetz sieht insbesondere auch Änderungen des GwG vor.
Das vorliegende Revisionsprojekt der GwV ESBK berücksichtigt somit die Änderungen des GwG seit 2008 - einschliesslich die aktuell laufenden Änderungsvorhaben.
Ebenfalls berücksichtigt es die Resultate des im Jahr 2009 durchgeführten Länderexamens der GAFI der Schweiz, gemäss denen das in den Spielbanken geltende System zur Bekämpfung der Geldwäscherei als den Empfehlungen der GAFI entsprechend beurteilt worden ist.