Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/66: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK) · 5 Seiten
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Art. 2 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz (betrifft nur den deutschen und italienischen Text) sowie Bst. b und c
Es ist in den Empfehlungen der GAFI (Ausgaben 2003 wie auch 2012) vorgesehen, dass die Spielbanken ihre Kundinnen und Kunden zu identifizieren haben, sobald diese eine finanzielle Operation in der Höhe ab 3000 Euro tätigen.
Als Folge des Absinkens des Wechselkurses Euro – Schweizer Franken entspricht der Wert dieser 3000 Euro heute ungefähr 4000 Franken. Als Folge davon wird der für die Identifikation der Gäste geltende Schwellenwert von 5000 Franken auf 4000 Franken herabgesetzt.
Aus demselben Grund werden auch die Geldwechselgeschäfte ab 4000 Franken erfasst werden müssen.
Zudem wird die Registrierung von Transaktionen mit Checks von 15 000 auf 4000 Franken herabgesetzt. Dies erlaubt eine bessere Transaktionsverfolgung bei Checkgebrauch.
Schliesslich wird der Verständlichkeit halber, aber ohne Veränderung des Sinnes, in den deutschen und italienischen Texten der Einleitungssatz von Absatz 3 neu formuliert.
3. Abschnitt des 2. Kapitels
Die Wiederholung der Identifikation der Gäste oder der wirtschaftlich Berechtigten ist in Artikel 5 GwG geregelt (aktuelle Fassung). Das GwG gilt auch für die Spielbanken - und weil zum Punkt der erneuten Identifikation keine besonderen Vorschriften für Spielbanken notwendig sind, wird darauf verzichtet, den Inhalt des Artikels 5 GwG in der Verordnung zu repetieren. Folglich wird der 3. Abschnitt des 2. Kapitels (inkl. Art. 8) aufgehoben.
Gliederungstitel des 4. Abschnitts des 2. Kapitels
Dieser Titel wird an den in der laufenden Gesetzesrevision für den neuen Artikel 6 GwG vorgesehenen Titel angepasst.
Art. 9
Dieser Artikel wird angepasst, um den Verweis auf den in der laufenden Gesetzesrevision vorgesehenen neuen Art. 6 Abs. 2 GwG einzuführen.
Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 (betrifft nur den französischen und italienischen Text), Abs. 3 und 4
Im Titel wird der Verweis auf den entsprechenden Artikel des GwG aufgenommen.
Titel und Absatz 1 der französischen und italienischen Fassung werden an die Terminologie der laufenden Revision des GwG angepasst (it: "rischio superiore" statt "rischio elevato" / frz: "comportant un risque" statt "présentant un risque").
In Absatz 3 wird eine neue Pflicht festgesetzt. Sie steht im Einklang mit der aktuellen Praxis und kommt dem GwG nach, das ein risikobasiertes Vorgehen statuiert.
Die Frage der politisch exponierten Personen (PEP) soll gemäss Vorlage der laufenden Gesetzesrevision neu in Art. 6 Abs. 3 und 4 GwG behandelt werden. In der Folge wird Artikel 10 Absatz 4 der GwV ESBK aufgehoben.