Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/66: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK) · 5 Seiten
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Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 (betrifft nur den französischen und italienischen Text) und 3 (betrifft nur den französischen und italienischen Text)
Im Titel wird der Verweis auf die entsprechende Bestimmung des GwG neu aufgenommen. Zudem wird in der französischen und italienischen Fassung im Titel wie auch in den Texten der Absätze 1 und 3 die Terminologie angepasst an den in der laufenden Gesetzesrevision GwG vorgesehenen Text (it: "rischio superiore" statt "rischio elevato" / frz: "comportant un risque" statt "présentant un risque").
2. Kapitel, 5. Abschnitt (Art. 15)
Die Möglichkeit, Dritte mit der Umsetzung gewisser Sorgfaltspflichten zu betrauen, wird vom GwG nicht vorgesehen. Da auch die Praxis keine solchen Übertragungen kennt, wird diese Möglichkeit aufgehoben.
Art. 16 Abs. 1
Der Verweis auf die entsprechenden Artikel des GwG wird aktualisiert. Dazu wird die Bezeichnung des Sekretariats der ESBK geändert in "das Sekretariat der Kommission", um der Änderung der Abkürzung in Artikel 1 Absatz 3 zu entsprechen.
Art. 17 Abs. 1 sowie, betrifft nur den französischen und italienischen Text, Abs. 2 Bst. d und e
In Absatz 1 wird der Verweis auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ergänzt. So wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert und es wird dem GwG (in der heutigen wie in der künftig vorgesehenen Fassung) entsprochen.
In der französischen und italienischen Fassung von Absatz 2 erfolgt zudem eine Angleichung an die Terminologie des im Rahmen der Revision des GwG vorgesehenen Textes (it: "rischio superiore" statt "rischio elevato" / frz: "comportant un risque" statt "présentant un risque").
Art. 18 Abs. 2 Bst. b und e sowie Abs. 3
In den Bestimmungen des Absatzes 2 wird der Verweis auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ergänzt. So wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert und es wird dem GwG (in der heutigen wie in der künftig vorgesehenen Fassung) entsprochen.
Die Möglichkeit, Dritte mit der Umsetzung gewisser Sorgfaltspflichten zu betrauen, wird vom GwG nicht vorgesehen. Da auch die Praxis keine solchen Übertragungen kennt, wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 19
In dieser Bestimmung wird der Verweis auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ergänzt. So wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert und es wird dem GwG (in der heutigen wie in der künftig vorgesehenen Fassung) entsprochen.
Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Gliederungstitel nach Art. 21
Die Verweise auf die entsprechenden Artikel des GwG werden aktualisiert.
Art. 22 Abs. 1
Dieser Bestimmung wird ein neuer Buchstabe b hinzugefügt ("wenn die Besucherin oder der Besucher die Angabe von Informationen über ihren oder seinen wirtschaftlichen Hintergrund verweigert"). So wird allen Situationen Rechnung getragen, bei denen keine Informationen über Gäste vorliegen, die damit hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung problematisch sind.