Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/66: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK) · 5 Seiten
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Buchstabe c entspricht dem bisherigen Buchstabe b, wobei der Verweis auf den entsprechenden Artikel des GwG aktualisiert wird.
Buchstabe d entspricht dem bisherigen Buchstabe c. Dies ist Folge des Einfügens des neuen Buchstabens b. Zudem wird das neue Element des Buchstabens b auch hier eingefügt ("über deren oder dessen wirtschaftlichen Hintergrund").
Art. 23
Die Pflicht, die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten, wenn der MROS Meldung gemacht wurde, wird in den Artikeln 9a und 10 der Revisionsfassung des GwG statuiert. Das GwG gilt auch für die Spielbanken - und weil zum Punkt der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung keine besonderen Vorschriften für Spielbanken notwendig sind, wird darauf verzichtet, den Inhalt des GwG zu repetieren. Folglich wird Artikel 23 GwV ESBK aufgehoben.
4. Kapitel (Art. 26–28)
Art. 26: Die Aufgaben der ESBK sind im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) und in dessen Ausführungsverordnung (Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521) geregelt. Es kann darauf verzichtet werden, auf diese Erlasse zu verweisen.
Art. 27: Artikel 21 GwG ist per 1. Januar 2009 aufgehoben worden. Als Folge davon ist ebenfalls der Verweis auf diese Bestimmung hinfällig.
Art. 28: Auf den Verweis zu Artikel 51 SBG kann verzichtet werden.
Aus diesen Gründen kann das gesamte 4. Kapitel (Art. 26–28) aufgehoben werden.