Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 10 Seiten
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2. Überblick
Am 25. März 2015 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, ein Vernehmlassungsverfahren über einen Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren (Fakultativprotokoll) durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis zum 2. Juli 20151.
Das EDA und das EJPD erhielten in diesem Zeitraum insgesamt 45 Stellungnahmen, in denen der Vernehmlassungsgegenstand inhaltlich behandelt wurde. Es äusserten sich:
- 25 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO,
TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH);
- 4 politische Parteien (CVP, FDP. Die Liberalen, SP, SVP);
- 1 gesamtschweizerischer Dachverband (Schweizerischer Gewerbeverband);
- 15 Organisationen und interessierte Kreise (Centre interfacultaire en droits de l'enfant de
l'Université de Genève/ Institut international des droits de l'enfant, Centre patronal, Curaviva
Schweiz, Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen, Hilfswerk der
evangelischen Kirchen Schweiz, Humanrights.ch, Integration Handicap, International
Commission of Jurists - Schweizer Sektion, Juristinnen Schweiz, Kinderanwaltschaft Schweiz,
Kinderschutz Schweiz, Netzwerk Kinderrechte, Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Schweizerisches Rotes Kreuz, Stiftung Terre des hommes);
7 Vernehmlassungsteilnehmende verzichteten ausdrücklich auf eine inhaltliche Stellungnahme (SZ, Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerischer Städteverband, Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz).
3. Gegenstand der Vernehmlassung
Gegenstand der Vernehmlassung war der Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren (das Fakultativprotokoll). Das Fakultativprotokoll wurde am 19. Dezember 2011 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat nach der zehnten Ratifikation am 14. April 2014 in Kraft.
Das Fakultativprotokoll stellt eine wichtige Ergänzung zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 19892 (Kinderrechtskonvention) dar. Es sieht dazu drei Kontrollverfahren vor: ein individuelles Mitteilungsverfahren (Art. 5), zwischenstaatliche Mitteilungen (Art. 12) und ein Untersuchungsverfahren (Art. 13). Das individuelle Mitteilungsverfahren ermächtigt den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes zur Prüfung von Mitteilungen von Einzelpersonen oder Personengruppen, welche behaupten, in einem Recht aus der Konvention oder den ersten beiden Fakultativprotokollen zur Konvention verletzt worden zu sein. Voraussetzung ist die Ausschöpfung der
1 Bundesrecht, Vernehmlassungen, abgeschlossene Vernehmlassungen und Anhörungen 2015;
https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2015.html .
2 SR 0.107.