Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 10 Seiten

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und mit dem Einverständnis eines Kindes bzw. einer Kindergruppe Mitteilungen einzubringen einer einzigen Stelle, einer gesamtschweizerischen Ombudsstelle, zukommen sollte. Als gesamtschweizerischer Überwachungsmechanismus für Kinderrechte sollte diese Ombudsstelle Kindern namentlich einen uneingeschränkten und niederschwelligen Zugang zu gerichtlichen Verfahren sowie zu einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ermöglichen.

Zusätzlich wird von ICJ-CH und JuCH erwartet, dass die Frage des Schutzdispositivs, um Parteien im Mitteilungsverfahren rasch, unbürokratisch und effizient Schutz gewährleisten zu können, speziell geprüft wird und zwar sowohl auf gesetzgeberischer Ebene wie auch für den Einzelfall.

5.3. Die Anerkennung des zwischenstaatlichen Mitteilungsverfahrens und des Untersuchungsverfahrens

Alle Vernehmlassungsteilnehmende, welche sich für einen Beitritt zum Fakultativprotokoll aussprachen, stimmten der vorgeschlagenen Anerkennung der zwischenstaatlichen Mitteilungen (gemäss Art. 12 des Protokolls) und dem Untersuchungsverfahren (gemäss Art. 13 und 14 des Protokolls) explizit oder stillschweigend zu. Dies insbesondere mit der Begründung, dass dies wertvolle ergänzende Instrumente seien. Denn gerade in Situationen, in denen ein Staat die Kinderrechte systematisch oder in dem Ausmass missachtet, dass das Leben oder die Sicherheit von Kindern bedroht sind, ist es unwahrscheinlich, dass ein Kind oder dessen Vertretung sich selber an den Kinderrechtsauschuss wenden können. Ebenso wenn wirksame innerstaatliche Rechtsmittel zur Durchsetzung der Kinderrechte fehlen.

Der Kanton Bern befürwortet beide Instrumente zudem, weil die Schweiz dadurch die Ernsthaftigkeit ihres Bestrebens, die Durchsetzung der Rechte der Kinder zu fördern, unter Beweis stellen kann. Der Kanton Fribourg geht ferner davon aus, dass das Untersuchungsverfahren einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Kinder leisten kann, weil der Kinderrechtsausschuss von sich aus tätig werden kann.

EKKJ und Kinderschutz Schweiz betonen im Weiteren, dass der Druck auf rechtsstaatlich schwache Staaten umso grösser wird, je breiter das Fakultativprotokoll von der Staatengemeinschaft getragen wird und diese beiden Mechanismen von den Staaten anerkannt werden. ICJ-CH und JuCH bedauern, dass das zwischenstaatliche Mitteilungsverfahren einer ausdrücklichen Anerkennung (sogenanntes „opt-in“) durch die Vertragsstaaten bedarf, damit der Ausschuss über dieses Kontrollinstrument verfügen kann. Sie erhoffen sich, dass der internationale Druck ausreicht, um die Beitrittsstaaten anzuhalten, eine entsprechende Erklärung zugunsten der Anerkennung des zwischenstaatlichen Mitteilungsverfahrens abzugeben.

6. Weitere Bemerkungen

In der Vernehmlassungsantwort der Organisation Kinderschutz Schweiz sowie in der gemeinsamen Vernehmlassung des CIDE/ IDE wird die weitere Auseinandersetzung der Schweiz mit Fragen betreffend die Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Konvention begrüsst. Nach Ansicht von ICJ-CH und JuCH ermöglicht das stark kooperativ geprägte Verfahren vor dem Kinderrechtsausschuss mögliche Bedenken wegen des Einbezugs der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu relativieren.

Der Beitritt zum Fakultativprotokolls soll im Weiteren gemäss CIDE/ IDE, Curaviva, Kinderschutz Schweiz und Kinderanwaltschaft Schweiz zum Anlass genommen werden, um die Leitlinien des Europarats für eine kinderfreundliche Justiz umzusetzen.

Schliesslich äussert Humanrights.ch in der Vernehmlassungsantwort sein Bedauern aus, dass die Anerkennung weiterer Mitteilungsverfahren – zum Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle