Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 10 Seiten

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Sowohl der Kanton Thurgau wie auch FDP. Die Liberalen machen geltend, dass sich aus den Empfehlungen des Kinderrechtsausschusses, insbesondere im Bereich der nicht justiziablen Leistungsansprüche, schwierig umzusetzende politische Forderungen ergeben könnten. Der Kanton Thurgau und der Schweizerische Gewerbeverband befürchten, dass diese Forderungen erhebliche Kostenfolgen auslösen könnten. Auch der Kanton Neuenburg, welcher sich klar für einen Beitritt ausspricht, äussert sich bezüglich der möglichen Kostenfolgen kritisch und hätte eine genauere Analyse der finanziellen Folgen für die Kantone gewünscht.

FDP. Die Liberalen zweifelt zudem an der Erheblichkeit des Fakultativprotokolls, weil mit wenig Mitteilungsverfahren zu rechnen sei, die Umsetzung der Empfehlungen wie vorerwähnt schwierig sein dürfte und das Protokoll zudem bisher von wenig Staaten ratifiziert worden sei.

Die SVP ihrerseits lehnt den Beitritt ab, weil die Rechte des Kindes mit der Konvention und den beiden bereits ratifizierten Fakultativprotokollen umfassend geregelt und ergänzende verfahrensrechtliche Bestimmungen nicht angezeigt seien. Auch der Schweizerische Gewerbeverband fürchtet weitere regulatorische Eingriffe.

Schliesslich befürchtet der Centre Patronal eine externe Einmischung. Diese sei an sich schon unerwünscht und zudem sei der Zeitpunkt des Vorschlags des Beitritts unverständlich, da die Thematik der „fremden Richter“ einen beachtlichen Teil der Bevölkerung beschäftige.

5.2. Praktische Aspekte und Fragen der Umsetzung des Fakultativprotokolls

Diverse Vernehmlassungsteilnehmende äusserten sich zu den praktischen Aspekten und zu Fragen der Umsetzung des Fakultativprotokolls.

Der Kanton Waadt wirft die Frage auf, welche praktischen Konsequenzen zu erwarten sind, falls ein Vertragsstaat die Fristen für die Stellungnahmen, welche bei vorläufigen Massnahmen (Art. 6), bei der Übermittlung der Mitteilung (Art. 8), bei Folgemassnahmen (Art. 11) und beim Untersuchungsverfahren (Art. 13) des Fakultativprotokolls vorgesehen sind, nicht einhält oder sich einem Besuch des Ausschusses im Rahmen des Untersuchungsverfahrens widersetzt.

Was die Tragweite des Fakultativprotokolls für die Schweiz betrifft, wird diese von diversen Vernehmlassungsteilnehmenden als begrenzt beurteilt (AR, FR, JU, Humanrights.ch, Kinderanwaltschaft Schweiz), namentlich weil die Hürden aufgrund der Voraussetzung der Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges hoch sind. Die Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bedeutet auch für ICJ-CH und JuCH eine Erschwernis, insbesondere wenn die schweizerische Rechtspraxis kein Rechtsmittel gewährt, weil ein Recht nicht als justiziabel betrachtet wird. Deshalb ist es gemäss ICJ-CH und JuCH wünschbar, dass Lösungen gefunden werden, die das Durchlaufen von innerstaatlichen Instanzen, in allen Fällen, die grundsätzlich dem Mitteilungsverfahren unterliegen, ermöglichen und zumutbar machen.

Der Kanton Aargau seinerseits betrachtet die mit dem Mitteilungsverfahren verbundene Belastung für die betroffenen Kinder als zumutbar, sofern es dem Kinderrechtsausschuss gelingt, die Verfahrensordnung und vorgesehenen Schutzmassnahmen wirksam zu implementieren.

Auch die praktischen Fragen der Vertretung und Beratung der Kinder beschäftigen diverse Vernehmlassungsteilnehmende. Der Kanton Fribourg hofft, dass die Schweiz im Rahmen des Ratifizierungsprozesses die Möglichkeit der Entwicklung nationaler Mechanismen prüft, welche den Kindern die Geltendmachung von Verletzungen in der Schweiz vereinfachen. Auch ICJ-CH und JuCH erwarten einerseits eine Stärkung der prozessualen Rechte der Kinder, was insbesondere auch die Zulassung und Finanzierung von Vertretungen für das innerstaatliche und für das Mitteilungsverfahren einschliesst, und andererseits niederschwellige Möglichkeiten, wie beispielsweise eine Kinderombudsstelle, um Kinder, deren Rechte verletzt worden sein könnten, zu informieren, beraten und zu unterstützen. Kinderanwaltschaft Schweiz ist der Auffassung, dass diese Aufgabe, im Namen