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Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für Amtshilfeersuchen von Staaten und Territorien, die:

a. mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, in dem die Bestimmungen über den Informationsaustausch nicht Artikel 26 des OECD-Musterabkommens in der Fassung vom 15. Juli 20143 zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (Informationsaustausch gemäss OECD-Standard) entsprechen; und

b. mit der Schweiz in keinem anderen internationalen Abkommen einen Informationsaustausch gemäss OECD-Standard vereinbart haben.

2Es gilt zudem für Amtshilfeersuchen, die die Schweiz an Staaten und Territorien

nach Absatz 1 stellt.

3Es gilt subsidiär zu internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezo-

genen Informationsaustausch vorsehen.

Art. 2 Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gilt das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20134 (StAhiG) sinngemäss, wobei mit«Abkommen» gemäss den Artikeln 6 Absätze 1 und 2, 7 Buchstabe b, 8 Absatz 2, 20 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 22 Absätze 2 und 5 StAhiG das vorliegende Gesetz gemeint ist.

1SR 101

2BBl …

3www.sif.admin.ch > Themen > Doppelbesteuerung und Amtshilfe > OECD-

Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

4 SR 672.5

2014–......