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Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 6 Seiten
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Einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch. BG
Art. 3 Ausländische Amtshilfeersuchen
1Einem Staat oder Territorium nach Artikel 1 Absatz 1 werden auf Ersuchen Informationen erteilt, die voraussichtlich erheblich sind für:
a. die Durchführung des mit der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens; oder
b. die Anwendung oder Durchsetzung von dessen innerstaatlichem Recht betreffend Steuern, die:
1. für die Rechnung des Staats oder Territoriums, von dessen politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, und
2. von den Bestimmungen des mit der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens erfasst werden oder unter die Bestimmungen über den Informationsaustausch desselben Abkommens fallen, falls deren Geltungsbereich weiter ist.
2Informationen werden auch über Personen erteilt, die weder im ersuchenden Staat oder Territorium noch in der Schweiz ansässig sind oder die weder die Staatsbürgerschaft des ersuchenden Staates oder Territoriums noch der Schweiz besitzen.
Art. 4 Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe
1Amtshilfe wird geleistet, soweit die dem Recht des ersuchenden Staates oder Territoriums entsprechende Besteuerung dem mit der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nicht widerspricht.
2Die ersuchten Informationen werden nur erteilt, wenn die zuständige Behörde des ersuchenden Staates oder Territoriums schriftlich bestätigt, dass:
a. sie gestützt auf ihr innerstaatliches Recht einem schweizerischen Ersuchen um Informationsaustausch gemäss OECD-Standard entsprechen kann;
b. die Informationen in gleicher Weise geheim gehalten werden wie die nach innerstaatlichem Recht beschafften Informationen;
c. die Informationen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die in Bezug auf die Steuern nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b befasst sind mit:
1. der Veranlagung oder der Erhebung,
2. der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, oder
3. der Entscheidung von Rechtsmitteln;
d. die Informationen für Zwecke nach Buchstabe c verwendet werden; und
e. die Informationen für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit dies nach dem Recht des ersuchenden Staats oder Territoriums und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dieser anderen Verwendung zustimmt.
3Die Bestätigung nach Absatz 2 bedeutet nicht, dass die Personen und Behörden nach Absatz 2 Buchstabe c die Informationen nicht in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen können.