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Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 6 Seiten

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Einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch. BG

4Die ESTV muss die ersuchten Informationen nicht erteilen, wenn der ersuchende Staat oder das ersuchende Territorium Verpflichtungen, die sich aus einer früheren Bestätigung nach Absatz 2 ergeben haben, nicht eingehalten hat.

Art. 5 Rechte und Pflichten der ESTV bei der Beschaffung und Erteilung

der ersuchten Informationen

1Die ESTV nutzt die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der ersuchten Informationen, selbst wenn sie sie für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt.

2Sie ist dabei nicht verpflichtet:

a. Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der Schweiz oder des ersuchenden Staates oder Territoriums abweichen;

b. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren der Schweiz oder des ersuchenden Staates oder Territoriums nicht beschafft werden können;

c. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

3Sie kann die Erteilung von Informationen nicht nur deshalb ablehnen, weil:

a. kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen besteht; oder

b. sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Die ESTV kann die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen verlangen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

4Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Informationsbeschaffung (Art. 8–15 StAhiG5).

Art. 6 Schweizerische Amtshilfeersuchen

Die ESTV kann gestützt auf dieses Gesetz Amtshilfeersuchen an die zuständige Behörde eines Staates und Territoriums nach Artikel 1 Absatz 1 stellen.

Art. 7 Verwendung der von der Schweiz ersuchten Informationen

1Die Informationen, die die ESTV aufgrund eines schweizerischen Amtshilfeersuchens erhält, hat diese in gleicher Weise geheim zu halten wie die aufgrund des schweizerischen Rechts beschafften Informationen.

5 SR 672.5