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Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 6 Seiten
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Einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch. BG
2Die ESTV darf die Informationen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich machen, die in Bezug auf die Steuern nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b befasst sind mit:
a. der Veranlagung oder der Erhebung,
b. der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, oder
c. der Entscheidung von Rechtsmitteln.
3Die Verwendung der Informationen für andere Zwecke als jene nach Absatz 2 ist möglich, soweit dies nach schweizerischem Recht und nach dem Recht des ersuchten Staates oder Territoriums vorgesehen ist und wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staates oder Territoriums dieser anderen Verwendung zustimmt.
4Die Personen und Behörden nach Absatz 2 können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
Art. 8 Vollzug
Die ESTV vollzieht dieses Gesetz.
Art. 9 Zeitliche Wirkung
1Dieses Gesetz gilt für Amtshilfeersuchen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden hinsichtlich Informationen:
a. über Steuerperioden, die am 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnen; oder
b. über, sofern es keine Steuerperiode gibt, Steuerforderungen, die am 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
2Staaten und Territorien nach Artikel 1 Absatz 1, deren Doppelbesteuerungsabkommen Gegenstand eines Bundesbeschlusses sind, der das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zum Abschluss einer Ergänzung ermächtigt, um die Bestimmung über den Informationsaustausch an den OECD-Standard anzupassen, können, sofern das Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist, Amtshilfeersuchen hinsichtlich des Zeitraums stellen, für den die Bestimmungen über den Informationsaustausch im Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar sind. In diesen Fällen sind Gruppenersuchen zulässig für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit seit dem 1. Februar 2013 betreffen.
Art. 10 Inkrafttreten und Aufhebung
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.