Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/76: Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli - 13.3184) · 6 Seiten

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• Bei teilweiser Versteuerung (wenn eine der Steuerhoheiten auf die Besteuerung der Erträge mit Anrecht auf pauschale Steueranrechnung verzichtet) wird die anrechenbare nicht rückforderbare Quellensteuer pauschal gekürzt.

2.2 Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

Das von der Motion aufgeworfene Problem betrifft die Anwendung der DBA auf Betriebsstätten in der Schweiz, die Teil von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Ansässigkeitsstaaten)

sind und denen Erträge aus beweglichem Vermögen, d.h. von Zinsen, Dividenden und Lizenzen aus Drittstaaten (Quellenstaaten) zufliessen. Diese Erträge können mit einer im Quellenstaat nicht rückforderbaren Quellensteuer (sog. Residualsteuer) belastet bleiben.

Gemäss DBA gelten die schweizerischen Betriebstätten ausländischer Unternehmen als nicht in der Schweiz ansässige Personen und können daher keine Entlastung der residualen Quellensteuer auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren aus Drittstaaten geltend machen. Die Entlastung kann nur basierend auf dem DBA zwischen dem Quellenstaat und dem Ansässigkeitsstaat der ausländischen Gesellschaft geltend gemacht werden.

Gemäss Artikel 6 Absatz 1 VpStA kann deshalb den schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen auch keine Anrechnung der im Drittstaat erhobenen Quellensteuer gewährt werden.

Diese Regelung ist dann folgerichtig, wenn der ausländische Ansässigkeitsstaat den weltweiten Gewinn besteuert und die ausserhalb seiner Steuerhoheit bereits bezahlten Steuern von seinen eigenen Steuern in Abzug bringen lässt (Anrechnungssystem). Wenn der Ansässigkeitsstaat für die Betriebsstätte in der Schweiz jedoch die Befreiungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendet (Ausscheidung der Gewinnanteile, die durch die Betriebsstätte erzielt werden), so kann auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren aus Drittstaaten eine Doppelbesteuerung resultieren. Dies ist dann der Fall, wenn auf diesen der Betriebsstätte zufliessenden Erträgen eine Residualsteuer verbleibt, da diese im System der Befreiungsmethode vom Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft nicht an die eigenen Steuern angerechnet werden kann.

Die überwiesene Motion Pelli fordert die Aufhebung dieser verbleibenden Doppelbesteuerung, indem den Betriebsstätten ausländischer Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die pauschale Steueranrechnung für die verbleibenden Residualsteuern ermöglicht wird.

3. Vorgeschlagene Neuregelung

3.1 Formelles

Die Problematik der verbleibenden Doppelbesteuerung infolge fehlender Anrechnungsmöglichkeiten von Quellensteuern aus Drittstaaten wurde im OECD Kommentar zum Musterabkommen aufgegriffen. Im Kommentar zu Artikel 24 (Gleichbehandlung) wird den Mitgliedstaaten empfohlen, dieses Problem entweder bilateral oder in ihrem internen Recht zu lösen.

Eine Lösung im innerstaatlichen Recht ist einfacher als die Anpassung sämtlicher DBA resp. die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in neuen DBA. Die überwiesene Motion Pelli geht daher auch von einer innerstaatlichen Lösung aus. In diesem Sinne wird vorgeschlagen, die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung entsprechend anzupassen.