Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/76: Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli - 13.3184) · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

3.2 Erläuterungen zu Artikel 2a E-VpstA

Mit Artikel 2a E-VpStA soll die in bestimmten Konstellationen bei Schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen verbleibende Doppelbesteuerung bezüglich Erträgen aus beweglichem Vermögen beseitigt werden. Dies wird erreicht, indem die Schweiz diesen Betriebsstätten die pauschale Steueranrechnung gewährt. Die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung ist an die in Artikel 2a E-VpStA aufgezählten Voraussetzungen geknüpft.

Die schweizerische Betriebsstätte, welche die pauschale Steueranrechnung geltend macht, hat die Erfüllung aller Voraussetzungen nachzuweisen.

Absatz 1 Buchstabe a

Eine pauschale Steueranrechnung wird nur dann gewährt, wenn die Gewinne der Betriebsstätte in der Schweiz auf allen drei Ebenen (Bund, Kanton, Gemeinden) ordentlich besteuert werden.

Sollte eine Betriebsstätte auf kantonaler Ebene vom Privileg einer Holding-, Verwaltungs- oder gemischten Gesellschaft profitieren, liegt keine ordentliche Besteuerung im Sinne von Artikel 2a Absatz 1 Buchstaben a E-VpStA vor. Eine pauschale Steueranrechnung kommt diesfalls nicht in Frage. Dies gilt ebenfalls, wenn regionale Steuererleichterungen nach Artikel 5 oder Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642,14) oder aufgrund von Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik (SR 901.0) gewährt werden.

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III sollen Steuerregimes, die eine unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Erträge vorsehen (sogenanntes «ring-fencing») abgeschafft werden. Die Vernehmlassung zu dieser Reform wurde Mitte September 2014 eröffnet. Es wäre deshalb verfehlt, im jetzigen Zeitpunkt den Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, die von einem solchen Regime profitieren, die pauschale Steueranrechnung zu gewähren.

Gilt das Steuerprivileg oder die Steuererleichterung im Sinne der vorgenannten Ausführungen nur bei der Steuerhoheit Kanton/Gemeinde oder nur bei der Steuerhoheit Bund, bleibt die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung mangels ordentlicher Besteuerung in der Schweiz generell ausgeschlossen. Eine teilweise Gewährung der pauschalen Steueranrechnung im Sinne von Artikel 12 VpStA ist nicht möglich. Die Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sollen nur mit denjenigen schweizerischen Unternehmen gleichgestellt werden, die bei allen drei Steuerhoheiten ordentlich besteuert werden.

Die Bestimmungen zur Berechnung des Betrags der pauschalen Steueranrechnung (Art. 8 - 11 VpStA) gelten auch für den neuen Artikel 2a.

Absatz 1 Buchstabe b

Einer schweizerischen Betriebsstätte kann die pauschale Steueranrechnung nur dann gewährt werden, wenn der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft die sogenannte Befreiungsmethode (Ausscheidung der Gewinnanteile, die durch die Betriebsstätte erzielt werden) anwendet. Nur bei dieser Methode entsteht eine Doppelbesteuerung, welche mit der vorliegenden Regelung vermieden werden soll. Wendet der Ansässigkeitsstaat die Anrechnungsmethode an (Ansässigkeitstaat berücksichtigt die Residualsteuer) entsteht keine Doppelbesteuerung, weshalb auch keine pauschale Steueranrechnung notwendig ist.

Absatz 1 Buchstabe c

Es müssen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, die in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, sowie zwischen jedem dieser Staaten und dem Drittstaat, aus dem die zur Anrechnung berechtigenden Erträgnisse stammen, bestehen. Mit der Bedingung, dass auch zwischen der Schweiz und dem