Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/76: Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli - 13.3184) · 6 Seiten
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Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, welche eine Betriebsstätte in der Schweiz unterhält, ein DBA bestehen muss, soll unter Anderem vermieden werden, dass die pauschale Steueranrechnung auch Betriebsstätten von Gesellschaften aus Offshore-Ländern gewährt werden muss.
Absatz 2
Es sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
Ist der Residualsatz gemäss dem DBA zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat tiefer als jener gemäss dem DBA zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat, hätte die Anrechnung der höheren Residualsteuer zur Folge, dass nicht erhobene Quellensteuern in der Schweiz angerechnet werden müssten (im Sinne einer „fiktiven“ Anrechnung). Es kann daher nur der tatsächlich angewandte, niedrigere Satz geltend gemacht werden.
Ist der Residualsatz gemäss dem DBA zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat höher als jener gemäss dem DBA zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat, kann auch hier nur die tiefere Residualsteuer angerechnet werden. Die schweizerische Betriebsstätte soll nicht eine höhere Anrechnung erhalten als ein ordentlich besteuertes schweizerisches Unternehmen und der schweizerische Fiskus soll nicht mehr belastet werden als gemäss dem DBA-Abkommen zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat vorgesehen. Dass die Betriebsstätte dabei wegen der nicht Anrechenbarkeit eines Teils der Residualsteuer schlechter gestellt wird als ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, ist gemäss Randziffer 70 des Kommentars zu Artikel 24 des OECD-Musterabkommens hinzunehmen.
Übergangsbestimmung
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass für Erträgnisse, die vor dem Inkrafttreten von Artikel 2a E-VpStA fällig wurden, das bisherige Recht gilt; das heisst, dass die pauschale Steueranrechnung nicht möglich ist.
Inkrafttreten
Die Verordnung soll per 1. Januar 201x in Kraft gesetzt werden.
Die Inkraftsetzung per Anfang Kalenderjahr ist aus Gründen des Vollzuges notwendig und sinnvoll.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die den Unternehmen und natürlichen Personen gewährte pauschale Steueranrechnung führt zu einer Verringerung ihrer in der Schweiz geschuldeten direkten Steuern. Der zu Lasten des Bundes anfallende Teil wird dem Bund von den Kantonen in Rechnung gestellt und in der Staatsrechnung des Bundes bei der Ertragsposition "Direkte Bundessteuer" direkt in Abzug gebracht. Im Durchschnitt der letzten 4 Jahren wurden jährlich folgende Beträge an pauschaler Steueranrechnung gewährt:
Anteil Bund Anteil Kantone1 Total
160 Mio. Fr. 130 Mio. Fr. 290 Mio. Fr.
davon an natürliche Personen 35 Mio. Fr. 70 Mio. Fr. 105 Mio. Fr. davon an juristische Personen 125 Mio. Fr. 60 Mio. Fr. 185 Mio. Fr.
1 Inkl. Gemeinden