Anhorungsbericht
Vernehmlassung 2014/8: Revision Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) · 8 Seiten
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1. Ausgangslage
Die Massnahmen im Bereich der Betäubungsmittelkontrolle sind international in drei
Übereinkommen der UNO geregelt (Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel,
Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe und Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen). Die Schweiz hat diese drei Übereinkommen ratifiziert und die für diese Stoffe geltenden Bestimmungen in die
nationale Gesetzgebung eingebunden.
Neben den Stoffen, die gemäss diesen Übereinkommen der Kontrolle unterstehen, sind ebenfalls Stoffe zu berücksichtigen, die aufgrund von Entscheidungen der Europäischen Union (EU) kontrollpflichtig sind. Auch Substanzen, die in den europäischen Nachbarländern der Kontrolle unterstehen, sollen in der Schweiz aufgenommen werden.
Gemäss Art.2a Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) führt das Eidgenössische Departement des Inneren die Verzeichnisse der unter Kontrolle stehenden Stoffe. Die
Betäubungsmittelverzeichnisverordnung enthält in den Anhängen die Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen. Gemäss Art. 7 BetmVV-EDI überprüft die Swissmedic,
Schweizerisches Heilmittelinstitut gestützt auf die internationale Entwicklung und auf vermutete neue Gefährdungen regelmässig die einzelnen Verzeichnisse und stellt dem Eidgenössischen Departement des Inneren Antrag auf Anpassung der Verzeichnisse.
Folgende Anpassungen in der BetmVV-EDI sind vorgesehen:
Aufnahme von Lisdexamphetamin in Verzeichnis a
Aufnahme von Etizolam in Verzeichnis b
Aufnahme von Phenazepam Verzeichnis b
Aufnahme von Salvinorin A (Divinorin A) in Verzeichnis d
Aufnahme von Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN) in Verzeichnis f
Nach Eröffnung der Anhörung wurde Lisdexamphetamin in der Schweiz als Arzneimittel zur Behandlung von Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zugelassen.
Am 9. April 2014 wurde der Entscheid zur Aufnahme von APAAN in Table I der „Convention against the Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances, 1988” der Schweiz mitgeteilt. APAAN fällt mit diesem Entscheid unter die internationale Kontrolle. Durch Aufnahme von APAAN in die BetmVV-EDI ist der Beschluss innerhalb der Frist von 180 Tagen im
nationalen Recht umzusetzen.
2. Zum Anhörungsverfahren
Die Anhörung zur Revision der BetmVV-EDI wurde am 27. Februar 2014 eröffnet und dauerte bis zum 28. Mai 2014. Die Unterlagen für die Anhörung wurden an 42 Adressaten versandt (siehe Anhang). Bis zum Ablauf der Anhörungsfrist sind bei Swissmedic 31 Stellungnahmen eingegangen (23 von den Kantonen und 8 von interessierten Kreisen).
Der vorliegende Bericht enthält die Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen.