Anhorungsbericht
Vernehmlassung 2014/8: Revision Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) · 8 Seiten
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3.2 Stellungnahmen der interessierten Fachkreise
Pharmalog und die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS)
haben keine Bemerkungen.
Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) begrüsst grundsätzlich die
Änderung in Bezug auf Alpha-Phenylacetoacetonitril und Salvinorin A. Die Aufnahme dieser Substanzen in die BetmVV-EDI scheint SGRM praxisorientiert zu sein. Die Festlegung einer Freigrenze für APAAN für die industrielle Anwendung oder Forschung wird als sinnvoll erachtet. Als höchst problematisch wird die Freigrenze für die missbräuchliche Verwendung zur
Herstellung von Betäubungsmitteln erachtet. Ausgehend von 2 kg APAAN liegt ein Potential zur Produktion von 500-700 g Amphetamin vor (bei 50%-iger Ausbeute). Nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG bzw. BGE 113 IV 32 ff. liegt die Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, für Amphetamin bei 36 g. Nach Dafürhalten von SGRM ist die Freigrenze von 2 kg APAAN für den privaten Gebrauch zu hoch angesetzt. Die Differenzierung zwischen industrieller und privater Anwendung sollte analog zu GBL präzisiert werden.
Gegen die Listung der weiteren Substanzen bestehen keine Bedenken.
Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) hat gegen die Anpassungen nichts
einzuwenden. Die vorgesehene Freigrenze von 2 kg scheint SSK allerdings deutlich zu hoch zu sein. Ausgehend von einer Menge von 2 kg APAAN bestehe ein Potential zur Herstellung von ca. 500-750 g Amphetamin. Der mengenmässig schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG liegt gemäss BGE 113 IV 32 ff. für Amphetamin bei 36 g. Es wird eine Herabsetzung der
Freigrenze beantragt.
Das Centre Patronal stimmt der Aufnahme der Substanzen in die Verzeichnisse der BetmVV-EDI zu.
Scienceindustries hat keine Einwände gegen die Regulierung der 5 Stoffe und stimmt deren Aufnahme in die entsprechenden Verzeichnisse der BetmVV-EDI zu. Eine Freigrenze von 10 g, analog den anderen Substanzen in Verzeichnis f, ist von Industrieseite aus akzeptabel, obwohl eine höhere Freigrenze natürlich begrüsst worden wäre.
Für die Schweizerische Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) ist die bei der Einteilung der 5 Stoffe angewendete Logik nachvollziehbar. Zu Etizolam und Phenazepam wird bemerkt, dass bisher von diesen Substanzen Abhängige in der Suchtbehandlung nicht in Erscheinung treten. Darüber hinaus hat SSAM generelle Fragen und Kommentare zur BetmVV-EDI. Nach Klärung verschiedener Fragen bestehen keine Einwände gegen die Aufnahme der 5 Substanzen im Rahmen der gegenwärtigen Revision.
Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) spricht sich dafür aus, dass die vorzunehmenden Ergänzungen, also die aufgeführten Stoffe, neu in die Verzeichnisse a, b, d und f übernommen werden.