Anhorungsbericht

Vernehmlassung 2014/8: Revision Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) · 8 Seiten

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3. Ergebnisse der Anhörung

3.1 Stellungnahmen der Kantone

Die Kantone Zug, Tessin, Genf, Uri, Freiburg, Appenzell Ausserrhoden und Wallis unterstützen die Vorlage und haben deshalb keine Bemerkungen anzubringen oder verzichten auf eine Stellungnahme.

Die Kantone Solothurn, Schwyz und Zürich haben keine Einwände oder Ergänzungen

anzubringen.

Die Kantone Obwalden und Aargau unterstützen die vorgeschlagenen Anpassungen

vollumfänglich und haben keine Einwände oder Ergänzungen.

Die Kantone Graubünden und Nidwalden stimmen der vorgesehenen Revision zu bzw.

unterstützen sie. Die vorgeschlagenen Anpassungen entsprechen dem Sinn und Zweck der Verordnung.

Der Kanton St. Gallen ist mit den vorgeschlagenen Anpassungen einverstanden. Es wird begrüsst, dass neben der Pflanze Salvia divinorum nun auch der halluzinogene Wirkstoff der Pflanze in das Verzeichnis der verbotenen Stoffe aufgenommen wird.

Der Kanton Bern ist grundsätzlich mit den Änderungen und dem erläuternden Bericht

einverstanden. Der Kanton ist der Ansicht, dass bereits kleinere Mengen APAAN einer Kontrolle unterstehen sollten, da mit 2 kg APAAN 500 g Methamphetamin hergestellt werden könne, und beantragt daher eine Anpassung der Mengenbeschränkung.

Die Kantone Luzern und Glarus sind mit der vorgeschlagenen Revision einverstanden und haben keine weiteren Bemerkungen.

Der Kanton Basel-Landschaft stimmt den vorgesehenen Änderungen ohne Vorbehalte zu.

Der Kanton Schaffhausen befürwortet die Aufnahme der vorgeschlagenen Substanzen, zumal damit eine sich abzeichnende Lücke bei der Kontrolle der dem Betäubungsmittelgesetz

zuzuordnenden Stoffen proaktiv geschlossen werden kann.

Der Kanton Jura erachtet die Anpassungen für erforderlich angesichts der internationalen Entwicklungen und der neuen Gefahren, die von diesen Substanzen ausgehen.

Der Kanton Basel-Stadt begrüsst grundsätzlich die Aufnahme der neuen Substanzen in die BetmVV-EDI, insbesondere die Änderung in Bezug auf Alpha-Phenylacetoacetonitril und Salvinorin A. Die Aufnahme dieser Substanzen in die BetmVV-EDI scheint dem Kanton

praxisorientiert. Die Festlegung einer Freigrenze für APAAN für die industrielle Anwendung oder Forschung wird als sinnvoll erachtet. Als problematisch wird die Freigrenze für die

missbräuchliche Verwendung zur Herstellung von Betäubungsmitteln erachtet. Ausgehend von 2 kg APAAN liegt ein Potential zur Produktion von über 500 g Amphetamin vor. Die Menge,

welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, liegt für Amphetamin bei 36 g. Die Freigrenze von 2 kg APAAN für den privaten Gebrauch wird als zu hoch erachtet. Eine Differenzierung zwischen industrieller und privater Anwendung analog zu GBL wird

vorgeschlagen.

Der Kanton Waadt hat keine Bemerkungen zu der Aufnahme der 5 Substanzen. Die

regelmässige Anpassung der Verzeichnisse wird begrüsst.