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Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 7 Seiten

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2Der Innovationszuschlag nach Artikel 65b Absatz 8 KVV wird für Arzneimittel, die in eine der Kategorien nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a oder b eingeteilt sind, für höchstens 15 Jahre gewährt.

Art. 34a Auslandpreisvergleich: Referenzländer und Gegenstand des Ver-

gleichs

1 Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich beurteilt: Deutschland, Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Frankreich, Österreich, Belgien, Finnland und Schweden. Der Auslandspreisvergleich kann mit weiteren Ländern vorgenommen werden, sofern der Fabrikabgabepreis, der Apothekeneinstandspreis oder der Publikumspreis öffentlich zugänglich sind.

2 Verglichen wird mit dem gleichen Arzneimittel in den Referenzländern, unabhängig von der Bezeichnung des Arzneimittels im Referenzland, der Zulassungsinhaberin im Referenzland, der Vergütung im Referenzland und unabhängig davon, ob die Schweizer Zulassungsinhaberin einen Einfluss auf den Fabrikabgabepreis im Referenzland hat. Als gleiche Arzneimittel gelten Originalpräparate mit gleichem Wirkstoff und derselben Darreichungsform.

3 Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit aufgrund des Auslandpreisvergleichs werden unterschiedliche Indikationen in der Schweiz und den Referenzländern nicht berücksichtigt.

Art. 34b Auslandpreisvergleich: Grosshandelsmargen und Herstellerrabatt

1 Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis werden beim Auslandpreisvergleich folgende Grosshandelsmargen gemäss Artikel 65b Absatz 3 KVV abgezogen:

a. Dänemark: 6,5 Prozent des Apothekeneinstandspreises;

b. Grossbritannien: 12,5 Prozent des Publikumspreises;

c. Niederlande: 6,5 Prozent des Apothekeneinstandspreises;

d. Finnland: 3 Prozent des Apothekeneinstandspreises;

e. Schweden: 2,7 Prozent des Apothekeneinstandspreises.

2 Kann die Zulassungsinhaberin nachweisen, dass in einem Referenzland kein Zwischenhandel stattfindet, so wird die Grosshandelsmarge nicht abgezogen. In Fällen, in denen die tatsächlichen Margen von den Margen nach Absatz 1 abweichen, können die effektiven Margen abgezogen werden, sofern sie von der Zulassungsinhaberin belegt werden.

3 Vom deutschen Fabrikabgabepreis wird beim Auslandpreisvergleich der in Deutschland gesetzlich vorgesehene Herstellerrabatt von 6 Prozent abgezogen.