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Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 7 Seiten

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mittels, des Vergleichs mit dem Preis anderer Arzneimittel (Art. 65b Abs. 2 Bst. b) und des Innovationszuschlags (Art. 65b Abs. 8).

3 Bei einer befristeten Aufnahme in die Spezialitätenliste nach Artikel 65 Absatz 6 veröffentlicht es den Zeitraum der Befristung.

4 Wird ein Entscheid des BAG mittels Beschwerde angefochten, so kann das BAG den Namen des von der Beschwerde betroffenen Arzneimittels veröffentlichen.

5 Es veröffentlicht bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf die aus dem Auslandpreisvergleich resultierenden Fabrikabgabepreise des Originalpräparates.

6 Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1–5 erfolgen über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1 Die Bestimmungen der Änderung vom … gelten auch für Gesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung beim BAG hängig sind.

2 Für Verfügungen des BAG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … erlassen wurden, gilt Artikel 71 Absätze 2–4 nicht.

III

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Klammerverweis bei der Anhangnummer

(Art. 70b)

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova