Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Zu Art. 34c Abs. 2: wie im Vorwort erklärt wurde, besteht der Exfactory-Preis auch zum phar-Teil aus landesspezifischen „Schweizer“ Kosten und Löhnen, die nicht einfach mit ei- maSuisse nem durchschnittlichen Wechselkurs innert 12 Monaten verglichen werden können.

Abs. 1: Der für einen Auslandpreisvergleich heranzuziehende Preis muss behördlich o- scienceinder mit staatlichem Auftrag durch einen Verband festgelegt worden sein. Es geht nicht dustries an, dass für einen schweizerischen administrierten Preis nicht administrierte Preise her-

angezogen werden.

Hinzu kommt, dass es bedenklich ist, „Informationsquellen“ ohne offiziellen Charakter

zur Ermittlung von Preisen heranzuziehen (insbesondere da diese Frage auch Gegen-

stand von Gerichtsverfahren ist). Vielmehr muss der ausländische Preis bei der zustän-

digen Behörde oder bei dem dafür behördlicherseits als dafür zuständig erklärten Ver-

band erhoben werden, sollte die Zulassungsinhaberin den Preis dem BAG nicht be-

kannt geben. Die Bestimmung ist daher wie folgt zu ändern: „Die Zulassungsinhaberin

teilt dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenzländer mit, wobei sie ihn aufgrund

von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden ermittelt. Sie legt der Mitteilung eine

Bestätigung des Preises durch die Zulassungsinhaberin des Referenzlandes, eine Be-

hörde oder einen Verband bei. Gibt die Zulassungsinhaberin dem BAG den Preis des

Referenzlandes nicht bekannt, so kann das BAG eine Bestätigung des Preises bei der

dafür zuständigen Behörde oder dem dafür zuständigen Verband einholen. Das BAG

vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis aufgrund von Bestimmungen

von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden kann.“

Vorschlag: Schweizeri-

scher Ver-Abs. 1: Die Zulassungsinhaberin teilt dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenz- band für länder mit, wobei sie ihn aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden

kompleermittelt. Sie legt der Mitteilung eine Bestätigung des Preises durch die Zulassungsinha-

berin des Referenzlandes, eine Behörde oder einen Verband bei. Gibt die Zulassungs- mentärmeinhaberin dem BAG den Preis des Referenzlandes nicht bekannt, so kann das BAG dizinische eine Bestätigung des Preises bei der dafür zuständigen Behörde oder dem dafür zu- Heilmittel ständigen Verband einholen. Das BAG vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabga- SVKH bepreis aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt

werden kann.

Begründung:

Abs. 1: Nach Auffassung des Schweizerischen Verbands für komplementärmedizini-

sche Heilmittel geht es nicht an, dass frei am Markt gebildete Preise für einen Ausland-

preisvergleich herangezogen werden. Daher kann für den Auslandpreisvergleich nur ein

von einer Behörde oder mit staatlichem Auftrag durch einen Verband verfügten Preis für

den Auslandpreisvergleich massgebend sein. Diese Preise müssen entsprechend durch

eine Behörde oder einen Verband bestimmt worden sein. Zudem müssen, sollte eine

Zulassungsinhaberin dem BAG den Preis des Referenzlandes nicht bekannt geben kön-

nen, diese Preise bei der dafür zuständigen Behörde oder dem dafür zuständigen Ver-

band eingeholt werden. Es ist nicht einzusehen, warum dass Preise, die in irgendeiner

Form publiziert werden, für den Auslandpreisvergleich herangezogen werden können.

Dies kann nur dann erfolgen, wenn eben dieser Preis durch eine Behörde oder mit

staatlichem Auftrag durch einen Verband festgelegt worden ist.

Abs. 1: vips und Intergenerika lehnen die geplante Option ab, dass das BAG nicht offizi- Vereinigung elle und rechtlich nicht verbindliche Informationsquellen beiziehen will, die in einem Pharmafir-Rechtsverfahren auch nicht geltend gemacht werden könnten. Die Meldung der Fabri- men in der kabgabepreise der Referenzländer ist wie folgt zu regeln: Die Zulassungsinhaberin teilt

Schweiz dem BAG einen aufgrund von Bestimmungen von zuständigen Behörden oder zuständi-

gen Verbänden ermittelten Fabrikabgabepreis der Referenzländer mit. Sie legt der Mit- (vips) und teilung eine Bestätigung des Preises durch die Zulassungsinhaberin des Referenzlan- Intergenedes, der dafür zuständigen Behörde oder dem dafür zuständigen Verband bei. Das BAG rika

vergleicht mit Ländern, in denen entweder der Fabrikabgabepreis, der Apothekenein-