Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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Art. 34e Regelmässig Überprüfung der Aufnahmebedingungen Jahre: Auslandpreisver-

gleich

1 Die Zulassungsinhaberin muss dem BAG bis zum 15. Februar des Überprüfungsjah-

res die am 1. Januar geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer sowie aktuali-

sierte Daten mit Angabe der gegenüber der vorhergehenden Überprüfung veränderten

Informationen zum Arzneimittel bekannt geben.

2 Auf Verlangen des BAG muss die Zulassungsinhaberin dem BAG folgende Unterla-

gen einreichen:

a. die von einer zeichnungsberechtigten Person im Ausland, einer Behörde oder einem

Verband bestätigten, am 1. Januar geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer;

b. bei der erstmaligen Überprüfung die Anzahl der seit der Aufnahme in die Spezialitä-

tenliste verkauften Packungen des Originalpräparates in der Schweiz, für sämtliche

Handelsformen einzeln ausgewiesen.

3 Die Toleranzmarge nach Artikel 65d Absatz 4 KVV beträgt maximal 2 Prozent.

Begründung:

Gemäss KVG Art. 32 müssen Leistungen wirtschaftlich erbracht werden. Eine Tole-

ranzmarge widerspricht der Wirtschaftlichkeit. Die Toleranz sollte sich auf minimalste

Preisänderungen beziehen um sehr geringe Preisänderungen zu vermeiden und als ab-

solute Grösse festgelegt werden (unter 1 Franken pro Packung keine Preisänderung).

Bei einer stabilen Wechselkursituation sollte die Toleranzmarge sehr gering sein. Unser

Formulierungsvorschlag gibt dem BAG mehr Spielraum.

Zu Art. 34e Abs. 5: Sind die Preise in der Schweiz günstiger, so rechtfertigt dies allen- pharfalls eine Preiserhöhung oder zumindest einen Antrag auf entsprechende Preiserhö- maSuisse hung.

Sowohl das Vorziehen des Referenztermins wie auch der Übergang zu Gruppenüber- scienceinprüfungen werden abgelehnt. Die Begründungen dazu finden sich in der Einleitung so- dustries wie in den Ausführungen zu Art. 65d Abs. 1 KVV. Art. 34d sowie Art. 34e Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a KLV sind entsprechend anzupassen.

Art. 34e Abs. 3: Ein Reduktion der Toleranzmarge von 5 auf 3 Prozent ist nur verbun-

den mit der gleichwertigen Gewichtung von APV und TQV denkbar. Ohne eine Gewich-

tung wird die Vorlage als Ganzes abgelehnt.

Art. 34e Abs. 5: Es ist nicht einzusehen, warum neu überhaupt keine Preiserhöhungen

mehr möglich sein sollen, sofern der Fabrikabgabepreis in der Schweiz unter dem

durchschnittlichen Fabrikabgabepreis in den Referenzländern liegt. Vielmehr muss ein

Anspruch auf eine automatische Preiserhöhung bestehen.

Abs. 3: vips und Intergenerika lehnen die willkürliche Reduktion der Toleranzmarge von Vereinigung 5% auf 3% ab. Zudem müsste eine Toleranzmarge für alle Preisprozesse einheitlich Pharmafirgelten (Neu-Aufnahmen, Patentablauf, 3-Jahresüberprüfungen, Indikationserweiterun- men in der gen, usw.). Schweiz

(vips) und Abs. 5: vips und Intergenerika lehnen die rechtsungleiche Bestimmung ab, dass nur Intergeneri-Preissenkungen, jedoch keine begründeten Preiserhöhungen verfügt werden können.

ka

2.4.8 Bemerkungen zu Artikel 34f KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

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