Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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Patentschutz des relevanten Originalpräparats vor dem 1. Januar 2012 abgelaufen ist,

kommt es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, die sachlich nicht zu

rechtfertigen ist. Die Bestimmung ist daher so anzupassen, dass ein 10 Prozent-

Abstand bei der Überprüfung unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Speziali-

tätenliste und dem Zeitpunkt, in welchem der Patentschutz des Originalpräparates aus-

gelaufen ist, zur Anwendung gelangt.

Vorschlag: santésuisse

Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der

Wirtschaftlichkeit von Generika

1 Im Zuge der Überprüfung nach Artikel 34d Absatz 1 gelten Generika als wirtschaftlich,

wenn ihre Fabrikabgabepreise mindestens um die folgenden Prozentsätze tiefer sind

als die am 1. Januar gültigen durchschnittlichen Fabrikabgabepreise, zuzüglich der To-

leranzmarge, der entsprechenden Originalpräparate im Ausland:

a. 10 Prozent, sofern der Patentschutz ihres Wirkstoffes nach dem 1. Januar 2012 ab-

gelaufen ist und ihre Fabrikabgabepreise bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste die

Voraussetzungen nach Artikel 65c Absatz 2 Buchstabe a KVV erfüllten;

Begründung:

Gemäss dem Bericht der GPK‐S ist die Abstandsregelung nicht wirtschaftlich. Gemäss

der Pressemitteilung vom BAG soll das geltende System mit den Abstandsregeln durch

ein Festbetragssystem abgelöst werden. Die Krankenversicherer erwarten, dass die

entsprechende Änderung der gesetzlichen Grundlage möglichst rasch in Angriff ge-

nommen wird und eine griffige Festbetragsregelung gemäss den Empfehlungen des

Preisüberwachers umgesetzt wird. Ebenso erwarten die Krankenversicherer, dass das

BAG die Transparenz bezüglich Patentablauf der Produkte auf der Spezialitätenliste er-

höht und fehlende Bezeichnungen bei Original und Generika entsprechend vervollstän-

digt.

Abs. 1 betrifft wiederum den Referenztermin, der entsprechend zu ändern ist. sciencein-

dustries Abs. 1 lit. a: Diese Bestimmung ist abzulehnen. Wenn nicht auch denjenigen Zulas-

sungsinhaberinnen von Generika ein 10 Prozent-Abstand gewährt wird, deren Original-

präparate den Patentschutz vor dem 1. Januar 2012 verloren haben, kommt es zu einer

verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Die

Bestimmung ist daher so anzupassen, dass ein 10 Prozent-Abstand bei der Überprü-

fung unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Spezialitätenliste und dem Zeit-

punkt, in welchem der Patentschutz des Originalpräparates ausgelaufen ist, zur Anwen-

dung gelangt.

Abs. 1: Auch dieser Referenztermin ist zu ändern (siehe Art. 65d KVV). Vereinigung

Pharmafir-Abs.1 lit. a: Diese Regelung wird aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Der men in der 10-Prozent-Abstand muss bei der Überprüfung unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnah-

Schweiz me in die SL und dem Zeitpunkt, zu welchem der Patentschutz abgelaufen ist, für alle

Generika zur Anwendung gelangen, deren Originale bei Patentablauf einen Umsatz von (vips) und unter CHF 4 Mio. hatten. Ansonsten würde das Ziel dieser Differenzierung nach Markt- Intergenerivolumen, nämlich die Förderung von Generika für Originalpräparate mit geringem Um- ka

satz, unterlaufen. Die Argumentation betreffend Gleichbehandlung ist nicht stichhaltig.

Der Wettbewerbs- und Preisdruck sorgen im patentfreien Marktumfeld in der Realität für

kleine Preisunterschiede.

Zudem ist der APV wegen der relativ tieferen Auslandpreise in der Regel bei allen Ge-

nerika schneidend, unabhängig davon, ob bei deren SL-Aufnahme 10 oder 20% vom

APV-Niveau bei Patentablauf abgezogen wurden, was wiederum bedeutet, dass nach

dem 3-jährlichen APV auch bei einem Abstand von 10% alle Präparate auf dem glei-

chen Niveau landen, also Gleichbehandlung automatisch gegeben ist.