Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
gen kann. Aufgrund der Unabwägbarkeiten des Auslandpreisvergleichs (namentlich
wegen Wechselkursschwankungen) ist ein Preismodell, das den durchschnittlichen
Auslandpreis als Höchstpreis festlegt, inakzeptabel.
4) Keine Gruppenüberprüfungen
Die 3-Jahres-Überprüfungen, die sich am Aufnahmejahr bzw. bei Indikationserweiterun-
gen an der letzten Überprüfung orientieren, haben sich bewährt. Bezüglich der Überprü-
fung nach Aufnahmejahr als Basis für den Rhythmus späterer Überprüfungen besteht
eine langjährige Praxis und Rechtssicherheit, auf welche sich die pharmazeutischen
Unternehmungen nach Treu und Glauben berufen können. Es gibt keinen Grund von
dieser bewährten Regelung abzugehen und stattdessen zur Überprüfung therapeuti-
scher Gruppen überzugehen. Im Gegenteil: der Übergang vom heutigen System zum
neuen System würde hinsichtlich der Art und Weise der Gruppenbildung der behördli-
chen Willkür Tür und Tor öffnen und unvermeidbar unnötige Rechtsungleichheiten
schaffen, weil der normale Rhythmus damit zwangsläufig gebrochen würde. Manche
Präparate müssten vorzeitig überprüft werden, während andere später in die Überprü-
fung kämen. Dazu kommt, dass für die Pharmafirmen Rechtsunsicherheit und Unmög-
lichkeit der Planung besteht, da absolut unklar ist, welche Arzneimittelgruppe(n) im Jah-
re 2015 überprüft werden soll(en).
Die in den Erläuterungen genannten Argumente sind wie erwähnt nicht überzeugend,
denn die Gleichbehandlung oder "Gleichschaltung" der Medikamente innerhalb einer
Gruppe, würde ja nur dann erreicht, wenn man für die ganze Gruppe einen neuen, alle
Aspekte der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit abdeckenden thera-
peutischen Quervergleich durchführen würde. Ein solcher TQV wäre äusserst aufwen-
dig, kontrovers und würde den notwendigen Differenzierungen innerhalb einer Gruppe
mit Bestimmtheit keineswegs gerecht. Die Bandbreiten innerhalb der Gruppen wären
enorm gross - so beispielsweise zwischen Zytostatika aus den 50er-Jahren und hoch
spezialisierten modernen Biologika in der Krebstherapie - und der Konflikt wäre vorge-
spurt. Es besteht keinerlei Veranlassung, einen solchen, ausdrücklich nicht zielführen-
den und nicht gewünschten Paradigmenwechsel mit teilweise ungeahnten Folgen her-
beizuführen. Bewährte Grundsätze, welche insbesondere auf rechtlichen Überlegungen
basieren, können nicht mit einem Federstrich auf Verordnungsebene über Bord gewor-
fen werden. Auch im jetzigen Entwurf ist nach wie vor vorgesehen, dass sich die 3-
Jahres-Überprüfung am APV des einzelnen Medikaments orientiert. Ausserdem werden
die Berücksichtigung der Kosten von Forschung & Entwicklung sowie des Innovations-
zuschlags bei patentgeschützten Medikamenten nicht in Frage gestellt. Mit anderen
Worten entbehrt der Wechsel zu einer Gruppenüberprüfung jeglicher Logik, es sei denn,
dass sich die Idee dahinter versteckt, etablierte Grundsätze - Patentschutz, Kosten von
F&E- in Zukunft grundsätzlich in Frage zu stellen und wenn möglich vollständig auszu-
hebeln. Ein Wechsel von der Überprüfung, die sich am Aufnahmejahr eines Medika-
ments in die SL orientiert, zur Gruppenüberprüfung wird von Interpharma grundsätzlich
abgelehnt.
5) Preiserhöhungen im Rahmen der 3-Jahresüberprüfung
Es ist nach wie vor nicht einsehbar, wieso im Rahmen der 3-Jahresüberprüfung nur
Preissenkungen und keine Preiserhöhungen stattfinden können. Wir erachten diese seit
Jahren gehandhabte Praxis, wonach für Preiserhöhungen separate Gesuche gestellt
werden müssen, als ungerecht, in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig und nur tole-
rierbar, wenn APV und TQV gleichmässig gewichtet werden und ein angemessene
Bandbreite gewährt wird. Es ist stossend, wenn wechselkursbedingte Änderungen im
APV eine Preissenkung begründen, aber nie eine Preiserhöhung.
1. Patienten‐ und Versorgungssicherheit im Medikamentenbereich und Zugänglichkeit Konferenz
der Kanto-Diese in den vorliegenden Verordnungsänderungen vorgeschlagenen Massnahmen ge- nalen Ärzfährden im höchsten Mass die heute qualitativ hoch stehende Versorgung der Bevölke- tegesell-