Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

gen kann. Aufgrund der Unabwägbarkeiten des Auslandpreisvergleichs (namentlich

wegen Wechselkursschwankungen) ist ein Preismodell, das den durchschnittlichen

Auslandpreis als Höchstpreis festlegt, inakzeptabel.

4) Keine Gruppenüberprüfungen

Die 3-Jahres-Überprüfungen, die sich am Aufnahmejahr bzw. bei Indikationserweiterun-

gen an der letzten Überprüfung orientieren, haben sich bewährt. Bezüglich der Überprü-

fung nach Aufnahmejahr als Basis für den Rhythmus späterer Überprüfungen besteht

eine langjährige Praxis und Rechtssicherheit, auf welche sich die pharmazeutischen

Unternehmungen nach Treu und Glauben berufen können. Es gibt keinen Grund von

dieser bewährten Regelung abzugehen und stattdessen zur Überprüfung therapeuti-

scher Gruppen überzugehen. Im Gegenteil: der Übergang vom heutigen System zum

neuen System würde hinsichtlich der Art und Weise der Gruppenbildung der behördli-

chen Willkür Tür und Tor öffnen und unvermeidbar unnötige Rechtsungleichheiten

schaffen, weil der normale Rhythmus damit zwangsläufig gebrochen würde. Manche

Präparate müssten vorzeitig überprüft werden, während andere später in die Überprü-

fung kämen. Dazu kommt, dass für die Pharmafirmen Rechtsunsicherheit und Unmög-

lichkeit der Planung besteht, da absolut unklar ist, welche Arzneimittelgruppe(n) im Jah-

re 2015 überprüft werden soll(en).

Die in den Erläuterungen genannten Argumente sind wie erwähnt nicht überzeugend,

denn die Gleichbehandlung oder "Gleichschaltung" der Medikamente innerhalb einer

Gruppe, würde ja nur dann erreicht, wenn man für die ganze Gruppe einen neuen, alle

Aspekte der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit abdeckenden thera-

peutischen Quervergleich durchführen würde. Ein solcher TQV wäre äusserst aufwen-

dig, kontrovers und würde den notwendigen Differenzierungen innerhalb einer Gruppe

mit Bestimmtheit keineswegs gerecht. Die Bandbreiten innerhalb der Gruppen wären

enorm gross - so beispielsweise zwischen Zytostatika aus den 50er-Jahren und hoch

spezialisierten modernen Biologika in der Krebstherapie - und der Konflikt wäre vorge-

spurt. Es besteht keinerlei Veranlassung, einen solchen, ausdrücklich nicht zielführen-

den und nicht gewünschten Paradigmenwechsel mit teilweise ungeahnten Folgen her-

beizuführen. Bewährte Grundsätze, welche insbesondere auf rechtlichen Überlegungen

basieren, können nicht mit einem Federstrich auf Verordnungsebene über Bord gewor-

fen werden. Auch im jetzigen Entwurf ist nach wie vor vorgesehen, dass sich die 3-

Jahres-Überprüfung am APV des einzelnen Medikaments orientiert. Ausserdem werden

die Berücksichtigung der Kosten von Forschung & Entwicklung sowie des Innovations-

zuschlags bei patentgeschützten Medikamenten nicht in Frage gestellt. Mit anderen

Worten entbehrt der Wechsel zu einer Gruppenüberprüfung jeglicher Logik, es sei denn,

dass sich die Idee dahinter versteckt, etablierte Grundsätze - Patentschutz, Kosten von

F&E- in Zukunft grundsätzlich in Frage zu stellen und wenn möglich vollständig auszu-

hebeln. Ein Wechsel von der Überprüfung, die sich am Aufnahmejahr eines Medika-

ments in die SL orientiert, zur Gruppenüberprüfung wird von Interpharma grundsätzlich

abgelehnt.

5) Preiserhöhungen im Rahmen der 3-Jahresüberprüfung

Es ist nach wie vor nicht einsehbar, wieso im Rahmen der 3-Jahresüberprüfung nur

Preissenkungen und keine Preiserhöhungen stattfinden können. Wir erachten diese seit

Jahren gehandhabte Praxis, wonach für Preiserhöhungen separate Gesuche gestellt

werden müssen, als ungerecht, in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig und nur tole-

rierbar, wenn APV und TQV gleichmässig gewichtet werden und ein angemessene

Bandbreite gewährt wird. Es ist stossend, wenn wechselkursbedingte Änderungen im

APV eine Preissenkung begründen, aber nie eine Preiserhöhung.

1. Patienten‐ und Versorgungssicherheit im Medikamentenbereich und Zugänglichkeit Konferenz

der Kanto-Diese in den vorliegenden Verordnungsänderungen vorgeschlagenen Massnahmen ge- nalen Ärzfährden im höchsten Mass die heute qualitativ hoch stehende Versorgung der Bevölke- tegesell-