Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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sein wird, lässt sich die "Plafonierung auf den im Ausland resultierenden durchschnittlichen Fabrikabgabepreis" überhaupt nicht mehr rechtfertigen. Dass ausgerechnet das Pharmaland Schweiz (siehe dazu oben unsere Ausführungen unter Ziff. I der Stellungnahme) im Regelfall eine tiefere Erstattung anstrebt als Länder, die sowohl hinsichtlich Kaufkraft wie Pharmaforschung schlechter stehen als die Schweiz, macht keinen Sinn und ist schwer zu begründen. Dabei geht es für uns nicht darum den Parameter, wonach man sich beim APV am Durchschnitt der Vergleichsländer orientiert, zu ändern, aber die Deckelung. Die Berücksichtigung des TQV wie auch die Gewichtung muss ermöglichen, dass der Schweizer Preis auch über dem Durchschnitt des Länderkorbs liegen kann. Aufgrund der Unabwägbarkeiten des Auslandpreisvergleichs (namentlich wegen Wechselkursschwankungen) ist ein Preismodell, das den durchschnittlichen Auslandpreis als Höchstpreis festlegt, inakzeptabel.
4) Keine Gruppenüberprüfungen
Die 3-Jahres-Überprüfungen, die sich am Aufnahmejahr bzw. bei Indikationserweiterungen an der letzten Überprüfung orientieren, haben sich bewährt. Bezüglich der Überprüfung nach Aufnahmejahr als Basis für den Rhythmus späterer Überprüfungen besteht eine langjährige Praxis und Rechtssicherheit, auf welche sich die pharmazeutischen Unternehmungen nach Treu und Glauben berufen können. Es gibt keinen Grund von dieser bewährten Regelung abzugehen und stattdessen zur Überprüfung therapeutischer Gruppen überzugehen. Im Gegenteil: der Übergang vom heutigen System zum neuen System würde hinsichtlich der Art und Weise der Gruppenbildung der behördlichen Willkür Tür und Tor öffnen und unvermeidbar unnötige Rechtsungleichheiten schaffen, weil der normale Rhythmus damit zwangsläufig gebrochen würde. Manche Präparate müssten vorzeitig überprüft werden, während andere später in die Überprüfung kämen. Dazu kommt, dass für die Pharmafirmen Rechtsunsicherheit und Unmöglichkeit der Planung besteht, da absolut unklar ist, welche Arzneimittelgruppe(n) im Jahre 2015 überprüft werden soll(en).
Die in den Erläuterungen genannten Argumente sind wie erwähnt nicht überzeugend, denn die Gleichbehandlung oder "Gleichschaltung" der Medikamente innerhalb einer Gruppe, würde ja nur dann erreicht, wenn man für die ganze Gruppe einen neuen, alle Aspekte der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit abdeckenden therapeutischen Quervergleich durchführen würde. Ein solcher TQV wäre äusserst aufwendig, kontrovers und würde den notwendigen Differenzierungen innerhalb einer Gruppe mit Bestimmtheit keineswegs gerecht. Die Bandbreiten innerhalb der Gruppen wären enorm gross - so beispielsweise zwischen Zytostatika aus den 50er-Jahren und hoch spezialisierten modernen Biologika in der Krebstherapie - und der Konflikt wäre vorgespurt. Es besteht keinerlei Veranlassung, einen solchen, ausdrücklich nicht zielführenden und nicht gewünschten Paradigmenwechsel mit teilweise ungeahnten Folgen herbeizuführen. Bewährte Grundsätze, welche insbesondere auf rechtlichen Überlegungen basieren, können nicht mit einem Federstrich auf Verordnungsebene über Bord geworfen werden. Auch im jetzigen Entwurf ist nach wie vor vorgesehen, dass sich die 3-Jahres-Überprüfung am APV des einzelnen Medikaments orientiert. Ausserdem werden die Berücksichtigung der Kosten von Forschung & Entwicklung sowie des Innovationszuschlags bei patentgeschützten Medikamenten nicht in Frage gestellt. Mit anderen Worten entbehrt der Wechsel zu einer Gruppenüberprüfung jeglicher Logik, es sei denn,
dass sich die Idee dahinter versteckt, etablierte Grundsätze - Patentschutz, Kosten von F&E- in Zukunft grundsätzlich in Frage zu stellen und wenn möglich vollständig auszuhebeln. Ein Wechsel von der Überprüfung, die sich am Aufnahmejahr eines Medikaments in die SL orientiert, zur Gruppenüberprüfung wird von Interpharma grundsätzlich abgelehnt.
5) Preiserhöhungen im Rahmen der 3-Jahresüberprüfung
Es ist nach wie vor nicht einsehbar, wieso im Rahmen der 3-Jahresüberprüfung nur Preissenkungen und keine Preiserhöhungen stattfinden können. Wir erachten diese seit