Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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2.3 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der KVV

2.3.1 Bemerkungen zu Artikel 65 KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Da bereits in Abs. 5 festgehalten wird, dass die Aufnahme mit Bedingungen und Aufla- SGV gen verknüpft werden kann, erachten wir die Absätze 6 und 7 als überflüssig. Wir bean-

tragen deren Streichung, da Wiederholungen unnötig sind und zudem das Risiko von

Fehlinterpretationen in sich bergen.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Interphar-

ma

Streichen der Abs. 6 und 7.

Begründung:

Abs. 6 und 7: Bereits Abs. 5 KW regelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen

und Auflagen verbinden bzw. verfügen kann. Abs. 6 und 7 sind daher unnötige Wieder-

holungen, welche überdies falsch verstanden werden könnten. In diesem Zusammen-

hang ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Auflagen und Befristungen die Ausnahme

und nicht die Regel sein dürfen.

Abs. 7: Implizit liesse sich aus Abs. 7 ein "Preis-Mengen-Gerüst" (,budget cap') für ein-

zelne Medikamente ableiten, was einer Preisfestlegung nach Bewertungskriterien

grundsätzlich widerspricht und in der Schweiz absolut systemfremd wäre. Eine solche

Berechnung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem bei Indikationserweite-

rungen vorgesehenen Prävalenzmodell zulässig und akzeptabel. Denkbar sind seltene

Ausnahmefälle, so beispielsweise wenn noch grosse Unsicherheit über die relative

Wirksamkeit und Prävalenz eines Medikaments besteht, dieses aber für die Versorgung

der Bevölkerung sehr wichtig ist und deshalb trotzdem rasch in die SL aufgenommen

werden soll. Auch eine solche Anordnung hat sich auf Abs. 5 KVV zu stützen und steht

nur in Ausnahmesituationen zur Diskussion.

Abs. 6 und 7: Bereits Abs. 5 KVV regelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen sciencein- und Auflagen verbinden bzw. verfügen kann. Abs. 6 und 7 sind daher unnötige Wieder- dustries holungen, welche überdies falsch verstanden werden könnten. In diesem Zusammen-

hang ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Auflagen und Befristungen die Ausnahme

und nicht die Regel sein dürfen.

Abs. 7: Implizit liesse sich aus Abs. 7 ein „Preis-Mengen-Gerüst“ (‚budget cap‘) für ein-

zelne Medikamente ableiten, was einer Preisfestlegung nach Bewertungskriterien

grundsätzlich widerspricht und in der Schweiz absolut systemfremd wäre. Eine solche

Berechnung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem bei Indikationserweite-

rungen vorgesehenen Prävalenzmodell zulässig und akzeptabel. Denkbar sind seltene

Ausnahmefälle, so beispielsweise wenn noch grosse Unsicherheit über die relative

Wirksamkeit und Prävalenz eines Medikaments besteht, dieses aber für die Versorgung

der Bevölkerung sehr wichtig ist und deshalb trotzdem rasch in die SL aufgenommen

werden soll. Auch eine solche Anordnung hat sich auf Abs. 5 KVV zu stützen und steht

nur in Ausnahmesituationen zur Diskussion.

In Abs. 5 ist geregelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen und Auflagen ver- Vereinigung binden kann. Deshalb sind die neu vorgeschlagenen Abs. 6 und 7 überflüssig und er- Pharmafirsatzlos zu streichen. Eine Befristung mit kompletter Neu-Einreichung des Dossiers soll men in der bei einem System der regelmässigen Überprüfung nach drei Jahren eine seltene Aus- Schweiz nahme sein. Zudem lehnen vips und Intergenerika die allgemeine, systemfremde Ein- (vips) und