Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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bzw. 2-3 Prämienprozente. Die Preise würden also beträchtlich sinken, soweit sie nicht
durch Einzelbeschwerden verhindert werden, was anzunehmen ist.
Inwieweit ein Risiko besteht, dass deshalb bei bestimmten Präparaten mit Lieferengpäs-
sen zu rechnen wäre (z.B. Impfungen etc.), kann heute nicht abgeschätzt werden. Auch
dürfte die Vorlage – mit regionalen Schwerpunkten – volkswirtschaftliche Nebenwirkun-
gen haben.
Die Schweizerische Medikamenten-Informationsstelle SMI begrüsst die Änderungen. Schweizeri-Insbesondere erachtet sie es als sehr wichtig, dass Massnahmen ergriffen werden, die sche Medizu einer Preissenkung bei den extrem teuren Medikamenten führen. kamenten-
Informati-Langfristig erachtet es die SMI als unerlässlich, dass die gesamte Spezialitätenliste onsstelle überarbeitet wird. Sie würde es deshalb begrüssen, wenn bereits heute die Rechts- (SMI)
grundlagen geschaffen werden, damit eine Überprüfung nach therapeutischen Gruppen
möglich wird. Besonderen Handlungsbedarf sieht die SMI insbesondere bei den Medi-
kamenten gegen schwere Erkrankungen wie Krebs, MS, Rheuma, Parkinson, Alzhei-
mer.
2.3 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der KVV
2.3.1 Bemerkungen zu Artikel 65 KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Da bereits in Abs. 5 festgehalten wird, dass die Aufnahme mit Bedingungen und Aufla- SGV gen verknüpft werden kann, erachten wir die Absätze 6 und 7 als überflüssig. Wir bean-
tragen deren Streichung, da Wiederholungen unnötig sind und zudem das Risiko von
Fehlinterpretationen in sich bergen.
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Interpha-
rma Streichen der Abs. 6 und 7.
Begründung:
Abs. 6 und 7: Bereits Abs. 5 KW regelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen
und Auflagen verbinden bzw. verfügen kann. Abs. 6 und 7 sind daher unnötige Wieder-
holungen, welche überdies falsch verstanden werden könnten. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Auflagen und Befristungen die Ausnahme
und nicht die Regel sein dürfen.
Abs. 7: Implizit liesse sich aus Abs. 7 ein "Preis-Mengen-Gerüst" (,budget cap') für ein-
zelne Medikamente ableiten, was einer Preisfestlegung nach Bewertungskriterien
grundsätzlich widerspricht und in der Schweiz absolut systemfremd wäre. Eine solche
Berechnung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem bei Indikationserweiterun-
gen vorgesehenen Prävalenzmodell zulässig und akzeptabel. Denkbar sind seltene
Ausnahmefälle, so beispielsweise wenn noch grosse Unsicherheit über die relative
Wirksamkeit und Prävalenz eines Medikaments besteht, dieses aber für die Versorgung
der Bevölkerung sehr wichtig ist und deshalb trotzdem rasch in die SL aufgenommen
werden soll. Auch eine solche Anordnung hat sich auf Abs. 5 KVV zu stützen und steht
nur in Ausnahmesituationen zur Diskussion.
Abs. 6 und 7: Bereits Abs. 5 KVV regelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen sciencein- und Auflagen verbinden bzw. verfügen kann. Abs. 6 und 7 sind daher unnötige Wieder- dustries