Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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bzw. 2-3 Prämienprozente. Die Preise würden also beträchtlich sinken, soweit sie nicht

durch Einzelbeschwerden verhindert werden, was anzunehmen ist.

Inwieweit ein Risiko besteht, dass deshalb bei bestimmten Präparaten mit Lieferengpäs-

sen zu rechnen wäre (z.B. Impfungen etc.), kann heute nicht abgeschätzt werden. Auch

dürfte die Vorlage – mit regionalen Schwerpunkten – volkswirtschaftliche Nebenwirkun-

gen haben.

Die Schweizerische Medikamenten-Informationsstelle SMI begrüsst die Änderungen. Schweizeri-Insbesondere erachtet sie es als sehr wichtig, dass Massnahmen ergriffen werden, die sche Medizu einer Preissenkung bei den extrem teuren Medikamenten führen. kamenten-

Informati-Langfristig erachtet es die SMI als unerlässlich, dass die gesamte Spezialitätenliste onsstelle überarbeitet wird. Sie würde es deshalb begrüssen, wenn bereits heute die Rechts- (SMI)

grundlagen geschaffen werden, damit eine Überprüfung nach therapeutischen Gruppen

möglich wird. Besonderen Handlungsbedarf sieht die SMI insbesondere bei den Medi-

kamenten gegen schwere Erkrankungen wie Krebs, MS, Rheuma, Parkinson, Alzhei-

mer.

2.3 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der KVV

2.3.1 Bemerkungen zu Artikel 65 KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Da bereits in Abs. 5 festgehalten wird, dass die Aufnahme mit Bedingungen und Aufla- SGV gen verknüpft werden kann, erachten wir die Absätze 6 und 7 als überflüssig. Wir bean-

tragen deren Streichung, da Wiederholungen unnötig sind und zudem das Risiko von

Fehlinterpretationen in sich bergen.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Interpha-

rma Streichen der Abs. 6 und 7.

Begründung:

Abs. 6 und 7: Bereits Abs. 5 KW regelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen

und Auflagen verbinden bzw. verfügen kann. Abs. 6 und 7 sind daher unnötige Wieder-

holungen, welche überdies falsch verstanden werden könnten. In diesem Zusammen-

hang ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Auflagen und Befristungen die Ausnahme

und nicht die Regel sein dürfen.

Abs. 7: Implizit liesse sich aus Abs. 7 ein "Preis-Mengen-Gerüst" (,budget cap') für ein-

zelne Medikamente ableiten, was einer Preisfestlegung nach Bewertungskriterien

grundsätzlich widerspricht und in der Schweiz absolut systemfremd wäre. Eine solche

Berechnung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem bei Indikationserweiterun-

gen vorgesehenen Prävalenzmodell zulässig und akzeptabel. Denkbar sind seltene

Ausnahmefälle, so beispielsweise wenn noch grosse Unsicherheit über die relative

Wirksamkeit und Prävalenz eines Medikaments besteht, dieses aber für die Versorgung

der Bevölkerung sehr wichtig ist und deshalb trotzdem rasch in die SL aufgenommen

werden soll. Auch eine solche Anordnung hat sich auf Abs. 5 KVV zu stützen und steht

nur in Ausnahmesituationen zur Diskussion.

Abs. 6 und 7: Bereits Abs. 5 KVV regelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen sciencein- und Auflagen verbinden bzw. verfügen kann. Abs. 6 und 7 sind daher unnötige Wieder- dustries