Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) · 6 Seiten
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I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 beauftragte der Bundesrat das EJPD (SEM), zusammen mit dem EDI (BSV) ein Massnahmenpaket betreffend das Ausländergesetz und das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) in die Vernehmlassung zu geben, um Missbräuche bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zu bekämpfen. Konkret geht es um eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die:
a) bestimmen soll, ab welchem Zeitpunkt Staatsangehörige der EU/EFTA, die über eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügen, ihre Arbeitnehmereigenschaft verlieren, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben;
b) Staatsangehörige der EU/EFTA sowie deren Familienangehörige, die einzig zum Zweck
der Stellensuche in die Schweiz einreisen, von der Sozialhilfe ausschliessen soll;
c) den Datenaustausch zwischen den Migrationsbehörden und den für die Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden ermöglichen soll, wenn eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen wird. Mit einer Änderung des ELG soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden Daten an die zuständigen Migrationsbehörden übermitteln können, wenn sie einer ausländischen Person in der Schweiz Ergänzungsleistungen ausrichten.
In Ergänzung der genannten Massnahmen und zur Kodifikation der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde zudem eine Änderung der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) beziehungsweise von Artikel 18 Absatz 2 VEP vorgeschlagen.
Mit dieser Änderung soll in der Verordnung ausdrücklich festgehalten werden, dass Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz beantragen, also Staatsangehörige der EU/EFTA, über genügend finanzielle Mittel verfügen müssen.
Über die Änderung der VEP wurde vom 2. Juli bis zum 22. Oktober 2014 eine Vernehmlassung bei den Kantonen und den interessierten Kreisen durchgeführt. Diese erfolgte gleichzeitig mit der Vernehmlassung über die Änderungen des AuG und des ELG (vgl. Buchstaben a–c weiter oben). Die Änderungen des AuG und des ELG sind Gegenstand einer Botschaft des Bundesrates, die zurzeit ausgearbeitet wird. Die Ergebnisse der Vernehmlassung über die Änderungen des AuG und des ELG werden deshalb in einem separaten Synthesebericht zusammengefasst.
Demgegenüber kann die Änderung von Artikel 18 Absatz 2 VEP rasch in Kraft treten. Deshalb präsentiert der vorliegende Bericht nur die Ergebnisse der Vernehmlassung über die Änderung von Artikel 18 Absatz 2 VEP. Diese Änderung wird von einer grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst.