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Vernehmlassung 2014/96: Verordnung über die Meldestelle von lebenswichtigen Humanarzneimitteln · 8 Seiten

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a. die Organe des Bereichs Heilmittel;

b. der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung zur Erfüllung seiner beziehungsweise ihrer Kontrollfunktion;

c. die für die Verwaltung und den Unterhalt des Systems zuständigen Personen.

Art. 6 Weitergabe von Daten

1Die Weitergabe von Daten der Meldestelle ist nicht zulässig; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

2Die Meldestelle kann Daten an die Gesundheitsbehörden des Bundes weiterleiten, wenn diese die Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.

3Sie kann Daten an Dritte weiterleiten, wenn sie ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.

4Sie anonymisiert die Daten vor der Weiterleitung an Dritte und stellt sicher, dass die Daten keine Rückschlüsse auf Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.

Art. 7 Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten

Die Daten des Datenbearbeitungssystems werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung während mindestens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden spätestens nach 15 Jahren einzeln gelöscht.

Art. 8 Datensicherheit

1Der Bereich Heilmittel regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherstellen.

2Im Übrigen gelten die Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20113.

Art. 9 Finanzierung

Der Bund finanziert die Meldestelle.

Art. 10 Vollzug

1Die für den Vollzug des Koordinierten Sanitätsdienstes zuständige Stelle der Armee betreibt das Datenbearbeitungssystem der Meldestelle.

2 SR 235.11

3 SR 172.010.58