Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

1 GRUNDZÜGE DER ANHÖRUNGSVORLAGE

Am 16. Januar 2015 hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Anhörung zur Änderung der

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung JSV; SR 922.01) eröffnet. Die Anhörung dauerte bis zum 16. März 2015.

Anlass für die Teilrevision der Jagdverordnung gab ein Entscheid der Vorsteherin des Departementes Umwelt, Verkehr, Energie und Kommission (UVEK) im Anschluss an die kontrovers ausgefallene Konsultation der Konzepte Wolf und Luchs des BAFU und nach erfolgter Diskussion mit den

betroffenen Interessenvereinigungen. Aufgrund dieses Entscheides wurde die Arbeit am Konzept Wolf bis auf weiteres sistiert; die Aspekte zur Regelung von Eingriffen in den Wolfsbestand sollen aus dem Konzept Wolf herausgelöst und neu auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die Revision der Jagdverordnung konkretisiert die Bestimmungen des eidg. Jagdgesetzes zum behördlichen Umgang mit Wölfen, welche Schäden verursachen oder eine Gefährdung des Menschen darstellen (Art. 12 JSG). Dabei soll der Rahmen des Jagdgesetzes so genutzt werden, dass der Bund sich soweit wie möglich auf seine Rolle der Oberaufsicht beschränkt und die in der operativen Verantwortung stehenden Kantone den grösstmöglichen Spielraum beim Verhindern von Schäden oder Konflikten erhalten.

Konkret bedeutet dies:

 Eingriffe in den Wolfsbestand (Einzelabschüsse und Regulationsabschüsse) sollen auf Stufe Jagdverordnung explizit geregelt werden, anstelle der bisherigen Regelung im «Konzept Wolf». Unter Beibehaltung bewährter Aspekte soll insbesondere der Umgang mit

Wolfsrudeln geregelt sowie der Aspekt der möglichen Gefährdung des Menschen definiert werden.

 Die Kantonale Bewilligung für Einzelabschüsse von Wölfen soll neu keiner vorgängigen Zustimmung mehr durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bedürfen. Das BAFU behält diesbezüglich seine Rolle der Oberaufsicht.

Das Konzept Wolf des Jahres 2008 (Stand 2010) soll in Kraft bleiben, allerdings ohne Kapitel 4.4 «Schadenstiftende Wölfe: Kriterien für den Abschuss».

4/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288