Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/10: 13.418/13.419/13.420/13.421/13.422 n Pa.Iv. Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren · 8 Seiten
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SSV: „Einzelne unserer Mitglieder geben auch zu bedenken, dass mit der Erwähnung der eingetragenen Partnerschaft in der Verfassung eine Norm festgeschrieben werden könnte, die bereits in näherer Zukunft aufgrund gelebter Realitäten hinfällig werden könnte. Dies,
weil die eingetragene Partnerschaft ohnehin nur eine Übergangsetappe auf dem Weg zu einer vollumfänglichen Gleichstellung der Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Paaren darstelle.“
5.1.2 Artikel 38 Absatz 2 E-BV
AG: „Der Regierungsrat unterstützt die vorgesehene Änderung der Bundesverfassung und des Bürgerrechtsgesetzes, insbesondere das Ersetzen des Begriffs Mindestvorschriften in Art. 38 Abs. 2 BV durch den Begriff Grundsätze.“
OW: „Wir halten diese Anpassung für nicht notwendig, nachdem bereits die gesamte Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes die erweiterte Kompetenz des Bundes aus einer Auslegung von Art. 38 Abs. 2 BV ableitet. Im Übrigen darf eine dermassen umstrittene Bestimmung nicht über diesen Weg diskutiert werden.“
SG: „Die Formulierung von Art. 38 Abs. 2 BV, wonach der Bund Grundsätze von Einbürgerungskriterien im ordentlichen Einbürgerungsverfahren festlegt, lehnen wir ab. Die geltende Fassung, die den Bund zum Erlass von Mindestvorschriften verpflichtet, ist beizubehalten; damit kommt klar zum Ausdruck, dass die Kantone weiterhin eigene Eignungskriterien festlegen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese beabsichtigte Änderung nichts mit dem Wortlaut der parlamentarischen Initiativen zu tun hat.“
ZG: „Im Rahmen der Revision von Art. 38 Abs. 2 BV möchten wir darauf hinweisen, dass der Kanton Zug den Bund auffordert, die Kantons- und Gemeindeautonomie zu beachten. So sind die in Art. 38 Abs. 2 BV erwähnten Grundsätze auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zu regeln und nicht in Weisungen, Handbüchern oder ähnlichen Unterlagen.“
5.2 Vorentwurf 2
5.2.1 Artikel 10 und 21 Abs. 5 E-BüG
BS: „In ausländerrechtlicher Hinsicht sollte sich durch diese Gesetzesvorlage keine Änderung ergeben, gilt doch Art. 36 E-BüG (aktuell Art. 41 BüG) zur Nichtigerklärung wegen Erschleichens einer Einbürgerung sowohl für die ordentliche wie auch für die erleichterte Einbürgerung. Auch Art. 52 AuG zum Familiennachzug gilt bereits für eingetragene Partnerschaften.“
SG: „Die vorgesehenen Anpassungen im total revidierten (noch nicht in Kraft getretenen) BüG vom 20. Juni 2014 werden unterstützt. Ausländischen Personen in eingetragener Partnerschaft mit Schweizerinnen oder Schweizern steht nun — wie ausländischen Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizer Staatsangehörigen — der Weg der erleichterten Einbürgerung offen. Damit wird im Einbürgerungsverfahren eine vollständige Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften und Ehen hergestellt.“
TI: „Una riduzione dei termini non deve far perdere di importanza la verifica e il controllo di eventuali abusi in questo settore, in quanto abbiamo già più volte riscontrato forme di matrimoni fittizi allo scopo di ottenere la cittadinanza svizzera... La precisazione proposta con l'aggiunta di un cpv. 5 al nuovo art. 21, che rende applicabile la disposizione prevista per i coniugi stranieri di cittadini svizzeri anche a persone in unione domestica registrata, permette conseguentemente di concretizzare le iniziative parlamentari.”