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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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172.056.1 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
Vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des WTO-Übereinkommens vom 30. März 20122
über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Übereinkommen),
der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens und von Artikel 3 des Anhangs R des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation sowie weiterer internationaler Übereinkommen, welche Marktzugangsverpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens enthalten,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...,
beschliesst:
1. Kapitel Zweck und Begriffe
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a. den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel, unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit;
b. die Transparenz des Beschaffungsverfahrens;
c. die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d. die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen Wettbewerbsabreden und Korruption.
Art. 2 Begriffe
Soweit eine Definition nicht in den nachfolgenden Bestimmungen enthalten ist, bedeuten in diesem Gesetz:
SR ..........
1SR 101
2SR …