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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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a. Anbieterin5: natürliche oder juristische Person, öffentliche Einrichtung oder

Gruppe dieser Personen oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbieten oder sich um Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung bewerben;

b. Arbeitsbedingungen: Vorschriften der Gesamtarbeitsverträge und der Nor-

malarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;

c. Arbeitsschutzbestimmungen: massgebliche Vorschriften des öffentlichen Ar-

beitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19646 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;

d. Ausschreibung: öffentliche Anzeige einer Auftraggeberin7 mit der Einla-

dung, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben;

e. Ausschreibungsunterlagen: Detailinformationen zur Vergabe eines öffentli-

chen Auftrags;

f. Elektronische Auktion: Instrument, bei dem Anbieterinnen mittels elektroni-

scher Hilfsmittel und mehrfacher Iterationen Preise oder andere quantifizierbare Angebotskriterien eingeben, woraus eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote resultiert;

g. Gewerbliche Waren oder Dienstleistungen: Waren oder Dienstleistungen,

die im Allgemeinen auf dem Markt zum Verkauf angeboten oder verkauft werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden;

h. Öffentliche Unternehmen: Unternehmen, auf die staatliche Behörden auf-

grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;

i. Private Unternehmen: natürliche Personen und Unternehmen jeder Rechts-

form, die keine öffentlichen Unternehmen sind;

j. Rahmenvertrag: Vereinbarung zwischen einer oder mehreren Auftraggebe-

rinnen und einer oder mehreren Anbieterinnen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben

5Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in diesem Gesetz die weibliche Form verwendet.

6 SR 822.11

7 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in diesem Gesetz die weibliche Form verwendet.