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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen;
k. Staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;
l. Staatsvertragsbereich: internationale Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen;
m. Technische Spezifikationen: zwingende Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand, die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen oder die Produktionsverfahren festlegen oder die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung Kennzeichnung und Beschriftung regeln;
n. Verzeichnis: Liste mit Anbieterinnen, die nach Beschluss der Auftraggeberin aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen;
o. Wiederkehrende Leistungen: Leistungen, die über einen längeren Zeitraum immer wieder in gleicher Art und Qualität benötigt werden.
2. Kapitel Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
Art. 3 Grundsatz
Sofern im Folgenden nicht abweichend geregelt, findet dieses Gesetz auf öffentliche Aufträge der unterstellten Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
Art. 4 Auftraggeberinnen
1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen, soweit keine gesetzliche Ausnahmebestimmung anwendbar ist:
a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 und den dazu gehörenden Ausführungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung;
b. die eidgenössischen richterlichen Behörden (ausgenommen Militärgerichte);
c. die Bundesanwaltschaft;
d. die eidgenössischen Parlamentsdienste; und