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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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Beschaffung die Schwellenwerte derjenigen Auftraggeberin massgebend, die den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
2 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, ist das Beschaffungsrecht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
4 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
5 Spezialgesetzliche Bestimmungen zur Anwendung des Beschaffungsrechts bleiben vorbehalten.
Art. 6 Anbieterinnen
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Anbieterinnen aus der Schweiz, aus Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 30. März 2012 über das öffentliche Beschaffungswesen sowie aus anderen Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, jeweils im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Anbieterinnen aus anderen Staaten werden ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zum Angebot zugelassen, sofern diese Staaten Gegenrecht gewähren. Beschaffungen im Rahmen des Alpentransit-Gesetzes vom 4. Oktober 199110 unterstehen nicht dem Gegenrechtsvorbehalt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die vergleichbaren und effektiven Marktzutritt zu ihren Beschaffungsmärkten gewähren. Die Liste wird periodisch nachgeführt und publiziert.
Art. 7 Befreiung der Sektorenauftraggeberinnen
1 Wenn in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb herrscht, befreit der Bundesrat auf Antrag einer Auftraggeberin hin oder auf Antrag des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz. Die Befreiung gilt auch für die Beschaffungen der anderen im gleichen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeberinnen.
2 Der Bundesrat konsultiert die Wettbewerbskommission, die Kantone und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse publizieren.