Stellungnahme
Vernehmlassung 2015/115: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate) · 65 Seiten
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einer staatlichen Aufsichtsbehörde unterstellt und dürfen nur statische Aufgaben wahrnehmen, namentlich die Verwahrung der Titel, die Ausführung von Order der Treugeberin oder des Treugebers, die Ausübung des Stimmrechts und das Einziehen der Dividenden. Anlageberatung oder aktive Vermögensverwaltung sind hingegen ausgeschlossen. Die Fiduciarie statiche übernehmen im Steuerbereich eine Vertreterrolle: Sie kassieren die in Italien geschuldeten Steuern direkt bei der Kundschaft ein.
Die SP Schweiz hat sich in den parlamentarischen Beratungen der Motion 13.4253 Ständerat (Abate) sehr kritisch geäussert und vor allem keinen Präzedenzfall für eine schrittweise Aufhebung der Stempelabgaben schaffen wollen. Sie hat sich aber nicht gegen die Vorlage ausgesprochen, dienen doch die Fiduciarie statiche der Aufdeckung von Schwarzgeld, der Rückführung bzw. Besteuerung von Steuerfluchtgeldern, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und damit der Umsetzung der Weissgeldstrategie des Bundesrats für den Schweizer Finanzplatz. In diesem Sinne erklärt sich die SP Schweiz auch mit der vorgeschlagenen Ergänzung des StG einverstanden.
Allerdings wurde in den parlamentarischen Beratungen zwei klare Aussagen gemacht: Einerseits wurde festgehalten, diese Massnahme würde kostenneutral sein und keine Mindereinnahmen nach sich ziehen (darauf hatte sich auch die WAK-N in ihrer Beurteilung abgestützt). Nun werden die finanziellen Mindereinnahmen bei der Umsatzabgabe vom Bundesrat „in der Grössenordnung von rund 10 Millionen Franken“ beziffert. Anderseits aber – und das ist der entscheidende Punkt – wurde immer von einem spezifisch im italienischen Markt vorkommenden Geschäft gesprochen. Sowohl im Wortlaut der Motion Abate (Der Bundesrat wird beauftragt, gewisse italienische Finanzintermediäre, die sogenannten Fiduciarie statiche, als Börsenagenten anzuerkennen) als auch in den parlamentarischen Beratungen war immer von den spezifischen italienischen Treuhandgesellschaften, den Fiduciarie statiche, die Rede. Wenn nun der Bundesrat mit seiner Formulierung in Art. 19 Abs. 2 StG neu auch die subjektive Steuerbefreiung „inländischer und ausländischer Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter“ vorsieht, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, schafft er in den Augen der SP Schweiz eine unnötige Generalisierung.
Der Bundesrat erklärt sein Vorgehen wie folgt: Die Formulierung in
Artikel 19 Absatz 2 StG ermöglicht es, nicht nur die italienischen Fiduciarie statiche von der Umsatzabgabe auszunehmen, sondern bei Bedarf auch weitere inländische und ausländische Vermögensverwalterinnen und -verwalter, die einer behördlichen Aufsicht unterstehen und keine Vermögensberatung anbieten, miteinzubeziehen. Die neue gesetzliche Regelung soll zumindest Raum dafür lassen, dass ähnliche Konstrukte in anderen Ländern - gleich wie die italienischen Fiduciarie statiche - unter die Umsatzabgabebefreiung fallen. Entscheidend für diese zusätz-