Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/116: Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emmissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 9 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

mit den Kantonen vereinbarten Basisprogramm die Verpflichtung des Kantons verstanden, mindestens eine der Varianten des Basisförderprogramms nach HFM umzusetzen. BS geht davon aus, dass wenn eine der drei Varianten des Basisprogramms im HFM 2015 umgesetzt wird resp. mit der Unterzeichnung der Programmvereinbarung die Verpflichtung der Kantone zur kantonsübergreifenden Umsetzung erfüllt ist. Er beantragt die Erläuterungen entsprechend zu ergänzen. GL lehnt Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe b mit der Begründung ab, dass jeder Kanton aufgrund seiner Finanzmittel und Voraussetzungen die Freiheit haben muss, ein angepasstes Förderprogramm zu betreiben und trotzdem Globalbeiträge erhält. BL beantragt das Wort „umgesetzt“ in Art. 104 Abs. 2 Bst. b zu streichen. BE weist daraufhin, dass die im erläuternden Bericht geäusserte Absicht, nach welcher mindestens zwei Drittel des mit der Programmvereinbarung gewährten Globalbeitrags in die Förderung der Wärmedämmung fliessen sollen, ihn aufgrund der Struktur seines heutigen Fördersystems vor eine Herausforderung stellt. Der Regierungsrat erwartet vom Bund einen pragmatischen Umgang in dieser Sache.

Der HEV lehnt die Einschränkung „insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle“ in Art. 104 Abs. 1 ab und beantragt auf diesen Teilsatz zu verzichten. Suissetec versteht nicht, warum die verbesserte Wärmedämmung der Gebäudehülle explizit erwähnt wird. Suissetec und aee suisse beantragen folgende Ergänzung von Art. 104 „… der Gebäudehülle sowie für gebäudetechnische Sanierungs- und Optimierungsmassnahmen.“ Der Baumeisterverband begrüsst grundsätzlich die Änderung, möchte aber eine Ergänzung von Art. 104 Abs. 1 mit „oder deren Ersatzneubauten“, da Ersatzneubauten eigentlich einer umfassenden Totalsanierung entsprechen.

Der Bauernverband unterstützt eine effiziente Umsetzung von Massnahmen im Rahmen des Gebäudeprogramms. Er weist darauf hin, dass in der Landwirtschaft, beispielsweise bei Geflügelställen, ein zusätzliches Potenzial zur Wärmedämmung besteht. Er fordert deshalb, dass Teil A des Gebäudeprogrammes auf landwirtschaftliche Ökonomiegebäude ausgeweitet wird.

2.1.3 Art. 105 Gesuch

Zu Artikel 105 haben sich die Anhörungsteilnehmenden kaum geäussert. Das Konsumentenforum befürwortet explizit das Inkrafttreten auf den 1. August 2016, damit die Kantone ihre Gesuche für 2017 rechtzeitig einreichen können. VD macht darauf aufmerksam, dass die Änderungen in der Verordnung auf Kantonsseite grössere Anpassungen erfordern. Er möchte, dass dies bei der Inkraftsetzung der Verordnungsanpassungen berücksichtigt wird.

2.1.4 Art. 106 Programmvereinbarung

BL beantragt, dass im erläuternden Bericht zu Art. 106 Abs. 2 Bst. e festgehalten wird, dass damit lediglich die Abgrenzung der Kommunikation zwischen Bund und Kanton zu verstehen ist. FER ist der Meinung, dass die Anpassungen den einzelnen Kantonen erlauben, spezifischer auf die Eigenheiten innerhalb des Kantons einzugehen. Gemäss WWF, PUSCH, SES und SP darf die Delegation an die Kantone nicht dazu führen, dass das bewährte Prinzip einer schweizweit einheitlichen Anlaufstelle (www.dasgebäudeprogramm.ch) nicht weitergeführt wird. Sie wollen, dass ein niederschwelliger, in allen Ladensteilen einheitlicher Zugang für alle Interessierten gewährleistet ist. Allenfalls solle der Bund die Verantwortung für die Rahmenkommunikation bei sich behalten.

2.1.5 Art. 107 Höhe der globalen Finanzhilfe

FER sieht keine Nachteile in der vorgesehenen Anpassung, da u.a. die finanzielle Belastung für den Bund unverändert bleibt.