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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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730.01 Energieverordnung (EnV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1a Abs. 4
4 Jedes kennzeichnungspflichtige Unternehmen, unabhängig davon, ob es den Produktemix oder den Lieferantenmix gewählt hat, veröffentlicht seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucher gelieferte Elektrizitätsmenge bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die von den kennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch im Internet zu erfolgen.
Art. 10 Abs. 1
1 Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.26 festgelegt.
Art. 11 Abs. 1
1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie weitere Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1–3.10 angeben.
Art. 17 Abs. 6
6 Aus den Mitteln, die für die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des CO2- Gesetzes vom 23. Dezember 20112 zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen an die Kantone ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug
AS 1999 207