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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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Energieverordnung 730.01
Anhang 1.7 (Art. 17d)
Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
Ziff. 3.1 Bst. e
3.1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittel-
bar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für folgende Massnahmen:
e. Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht als Restwasser abgegeben werden muss.
Ziff. 3.2
3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. Steuern;
b. Kosten für den Unterhalt von Anlagen;
c. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bereits anderweitig entschädigt wurden;
d. wiederkehrende Kosten, soweit diese 40 und mehr Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen anfallen.