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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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730.01 Energie im Allgemeinen
mit pauschal 5 Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge entschädigt.
Art. 22b Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 3.6
1 Das BFE wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch und über die CO2- Emissionen aller im Vorjahr immatrikulierten Neuwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.
2 Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.
3 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 3.6 Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–h aller in Verkehr gebrachten oder abgegebenen neuen Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG3. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.
4 Es stellt Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.
Art. 28 Bst. b und h
Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
b. beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen oder Geräten den spezifischen Energieverbrauch oder die weiteren Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1–3.10 nicht, falsch oder unvollständig angibt (Art. 11);
h. Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung gemäss den Anhängen 2.1–3.10 führen können (Art. 11).
Art. 28a Änderung von und Ausführungsbestimmungen zu Anhängen
1 Das UVEK kann die Anhänge 1.1–1.6 der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.
2 Es erlässt zudem folgende Bestimmungen zu Anhang 3.6:
a. Es legt aufgrund der aktuellen Fahrzeugtypen die Energieeffizienz-Kategorien A–G der Energieetikette fest.
b. Es legt den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aufgrund der immatrikulierten Neuwagen und den biogenen Treibstoffanteil fest.
c. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO2-Emissionen aufgrund der Treib-
3 Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, Abl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1.