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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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Energieverordnung 730.01

stoff- oder Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.

d. Es legt die Parameter fest, welche für die Berechnung der Bewertungszahl nach Anhang 3.6 Ziffer 7 benötigt werden.

3 Es passt die Festlegungen nach Absatz 2 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

II

1 Die Anhänge 1.7, 2.1–2.5, 2.7–2.9, 2.11, 2.12, 2.14, 2.15, 2.18, 2.20, 2.21, 3.3bis, 3.6 und 3.9 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2.23–2.26 gemäss Beilage.

3 Der Anhang 3.11 wird aufgehoben.

III

Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 wird wie folgt geändert:

Art. 20a Abs. 1 Bst. a und Abs. 1bis

1 Der Nachweis der Konformität einer Feuerungsanlage umfasst:

4

a. einen Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 18 THG , aus dem hervorgeht, dass das Baumuster die Anforderungen von Anhang 4 erfüllt;

1bis Der Nachweis der Konformität kann auch gemäss den Verfahren nach Anhang 2.1 Ziffer 4 oder nach Anhang 2.25 Ziffer 4 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV)5 erbracht werden.

Anhang 4 Ziffer 22

Aufgehoben.

IV

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. August 2016 in Kraft.

2 Artikel 17 Absatz 6 und Anhang 3.6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

4 SR 946.51

5 SR 730.01