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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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Energieverordnung 730.01
Anhang 2.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand
Ziff. 1.2 Bst. f
1.2 Ausgenommen sind:
f. Fernsehgeräte, gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/200927.
Ziff. 2.3
2.3 Geräte nach Ziffer 1.1 müssen ab dem 1. Januar 2017 die Anforderungen
gemäss Anhang II, neuer Punkt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1275/2008 und ab dem 1. Januar 2019 die Anforderungen gemäss dem neuen Punkt 5 erfüllen.
Ziff. 7
7 Angaben des Energieverbrauchs
Vernetzte Geräte, das heisst Geräte, die mit einem Netzwerk verbunden werden können oder einen oder mehrere Netzwerk-Ports aufweisen, müssen die Anforderungen an die Produktinformationen gemäss Anhang II neuer Punkt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1275/200828 erfüllen.2.3 Geräte nach Ziffer 1.1 müssen ab dem 1. Januar 2017 die Anforderungen gemäss Anhang II, neuer Punkt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1275/2008 und ab dem 1. Januar 2019 die Anforderungen gemäss dem neuen Punkt 5 erfüllen.
Ziff. 8
Bisherige Ziff. 7
Ziff. 9
9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom
9.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum
31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.
27 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl L 191 vom 23.7.2009, S. 42 ; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl L 225 vom 23.8.2013, S. 1.
28 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.