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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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Energieverordnung 730.01
Anhang 2.7 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen
Ziff. 1.1 und 1.2
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen (einschliesslich in
Herde integrierte Backöfen).
1.2 Ausgenommen sind:
a. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können;
b. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt;
c. Geräte mit einer «Mikrowellenerwärmungsfunktion»;
d. mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Geräte;
e. kleine Geräte (deren Garräume weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind).
Ziff. 2
Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern ihr Energieeffizienzindex kleiner als 107 ist, gemäss Anhang II Punkt 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201425.
Ziff. 7.1 und 7.2
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-
nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201426 auszuführen.
Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
7.2 Wer netzbetriebene Elektrobacköfen in Verkehr bringt oder abgibt, muss
dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse und Schriftart wie
25 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und – dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl L 29 vom 31.1.2014, S. 1.
26 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.