Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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jungen Erwachsenen und Wiedereinsteigerinnen zu erleichtern. Dabei müsse aber der Patientenschutz im Zentrum der Vorlage stehen.

Die FDP fordert in Bezug auf Artikel 25a Absatz 1 und 2 erster Satz KVG klare Kompetenzen und Governance-Strukturen im Gesundheitswesen. Sie unterstützt entsprechend die Minderheiten Cassis bei Artikel 25a KVG als auch bei Artikel 33 KVG: Es müsse klar definiert sein, wer jeweils die Entscheidungskompetenzen habe und es dürfe nicht, wie von der Mehrheit vorgeschlagen, Zwischenstufen geben. Die SP unterstützt die Mehrheitsposition. Nach Ansicht der SP ist es wichtig, dass die Pflegeleistungen, die vom Pflegepersonal autonom erbracht werden können, auch in der Akut- und Übergangsphase so erbracht werden können. Mit anderen Worten, die Autonomie der Pflegefachpersonen muss auch im stationären Bereich anerkannt werden.

Die SP lehnt den Minderheitsantrag zu Artikel 40a KVG ab. Die SP weist darauf hin, dass eine solche Massnahme auf politischer Ebene stark umstritten ist, denn sie führt faktisch eine Beschränkung der freien Wahl des Leistungserbringers ein. Die Beschneidung dieser Freiheit war – zur Erinnerung – einer der Hauptgründe der massiven Ablehnung der Vorlage «Managed Care» durch das Volk im Jahr 2012. Zudem würde die Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auf die Pflegefachpersonen den Zielen der Revision schwer schaden oder sogar deren Erfolg gefährden. Die Tätigkeit des Pflegepersonals würde so sehr vom guten Willen der Krankenkassen abhängen, dass eine Stärkung ihrer Autonomie nicht gelingen würde. Schliesslich ist die SP der Ansicht, dass eine solche Bestimmung administrative Mehrkosten verursachen könnte. So könnte das letztlich zu einer Situation führen, in der man systematisch überprüfen müsste, ob die Leistungen mit oder ohne Einverständnis eines Arztes oder einer Ärztin erbracht wurden, bevor man feststellen kann, ob der Leistungserbringer Anspruch auf Erstattung hat. In Bezug auf Artikel 55a KVG weist die SP darauf hin, dass ein solcher Artikel nicht einem der Hauptziele der parlamentarischen Initiative, nämlich Verringerung des Pflegepersonalmangels und Gewährleistung einer qualitativ guten Gesundheitsversorgung, zuwiderlaufen darf.

Was die Übergangsbestimmungen betrifft, so beantragt die SP, dass die Evaluation sich nicht auf eine Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen beschränkt, sondern auch die Auswirkungen auf Gesundheitsversorgung und Pflegebedarf, Qualität der Pflege, Interaktionen mit der Ärzteschaft und Pflegepersonalmangel berücksichtigt.

Mengen- und Kostenfolgen: Die FDP fordert, dass die beantragte Neuregelung zuerst in einem zeitlich und geographisch beschränkten Pilotprojekt angegangen wird. Sie beantragt weiter, dass die neue Regelung auf integrierte Versorgungsnetze beschränkt wird. Integrierte Versorgungsnetze mit Budgetverantwortung seien unternehmerisch freier und daher flexibler in der Kompetenzordnung. Alternativ wird ebenfalls die Stossrichtung der Minderheit Bortoluzzi als denkbar erachtet (neue Regelung nur im Rahmen einer Vertragsfreiheit zwischen Leistungserbringer und Krankenversicherer).

2.1.8 Konsumentenverbände

(acsi, frc, Kf, sks)

Die Vorlage wird von allen Konsumentenverbänden unterstützt, Kf verzichtete indes auf eine detaillierte Stellungnahme.

ACSI, frc, sks unterstützen diesen Vorentwurf aus verschiedenen Gründen. ACSI, frc und sks sind der Ansicht, dass die Kompetenzen der Pflegefachpersonen derzeit nicht genügend anerkannt sind und folglich zu wenig genutzt werden. Die Schweizer Bevölkerung altert, und folglich steigt die Nachfrage nach Pflegeleistungen immer mehr. Gleichzeitig zeichnet sich über kurz oder lang ein Ärztemangel ab. Es erscheint ACSI, frc und sks sinnvoll, die Rolle der Pflegefachpersonen, die in dieser Situation eine ganz wichtige Rolle zu spielen haben, zu stärken und ihnen in ihrem Bereich mehr Autonomie zu geben, damit sie eine «Pflegediagnose» stellen, d.h. die für die Behandlung des Patienten oder der Patientin geeignetste Pflege finden können. Dabei ist die Pflegediagnose nicht mit der «medizinischen Diagnose» zu verwechseln, die weiterhin in den Kompetenzbereich des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin fällt. Diese Änderung des KVG würde einen besseren gesetzlichen Rahmen für eine geläufige Praxis bieten, ohne dass der Hausarzt oder die Hausärztin übergangen wird, dessen oder deren Rolle bezüglich Vorabklärung bei Krankheiten und bezüglich Entscheidung, ob weitere Untersuchungen erforderlich sind oder nicht, ganz wichtig bleibt. Auch wenn es nicht das erste Argument ist, scheint das Sparpotenzial bei den Gesundheitskosten durch eine vermehrte Nutzung der Kompetenzen der Pflege-