Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/21: Verordnungen zur Gesamtkonzeption des Güterverkehrs in der Fläche · 7 Seiten
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3. Stellungnahmen zu den einzelnen Verordnungen
Es gingen mehrheitlich Stellungnahmen ein, die sich zu allgemeinen Fragen äusserten bzw. ihr
generelles Einverständnis erklärten und jeweils zu einigen wenigen Detailfragen Stellung bezogen.
Generell mit der Vorlage einverstanden bzw. keine Bemerkungen melden 22 Antwortende.
14 Kantone sind grundsätzlich einverstanden bzw. haben keine Bemerkungen zur Vorlage
anzubringen.
3.1 Sicherheitsbestimmungen
Von 21 Antwortenden, die sich zu den Sicherheitsbestimmungen in Anschlussgleisen äusserten,
lehnen 18 den Anhörungsvorschlag ab. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Anwendung der
gleichen Sicherheitsbestimmungen wie in der Eisenbahngesetzgebung als Überregulierung betrachtet werde. Dies sei unverhältnismässig und verursache unnötige Kosten - in den ablehnenden
Stellungnahmen (beispielsweise FDP, Kantone BS, BL, SH, AG, UR, sgv/usam, economiesuisse,
VAP, VöV, SBB, RhB, IG DHS, railCare, HANDELSchweiz) wird beantragt, weniger strenge
Vorschriften in Anschlussgleisen anzuwenden.
3.2 Form der Mittelgewährung an Hafenanlagen
Von 16 Antwortenden, die sich zu diesem Thema äusserten, wird von 9 beantragt (SP, FDP, CVP, die Kantone BS, BL, VAP, Post, VöV, Hupac), für den Bau von Hafenanlagen im Inland sollten A-fondsperdu-Beiträge geleistet werden. Die in der Anhörung vorgeschlagene Bestimmung für Hafenanlagen [bedingt rückzahlbare Darlehen] wird von 10 Antwortenden als Widerspruch zu der vom Gesetzgeber gewollten Gleichberechtigung des Verkehrsträgers Schifffahrt betrachtet.
Hingegen wenden die IG Private Terminalbetreiber und die gemeinsame Stellungnahme von
Swissterminal/TFG Transfracht/IMS RAIL Switzerland ein, es dürfe nicht sein, dass bestehende Hafenanlagen für die Stadtentwicklung geschlossen werden und gleichzeitig neue vom Bund mittels A-fonds-perdu-Beiträgen gefördert würden. Sie beantragen deshalb, diese Investitionsbeiträge an den Bau von Hafenanlagen dürften nur in Form von unverzinslichen, rückzahlbaren Darlehen geleistet werden (anstatt bedingt rückzahlbare Darlehen).
3.3 Leistungssteigernde Wirkung bei Erneuerungen von KV-Umschlagsanlagen
In der Anhörung wurde als Voraussetzung bei Erneuerungen von KV-Umschlagsanlagen, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung Finanzhilfen erhielten, vorgeschlagen (Art. 5 Abs. 5 E-GüTV): nur dann Finanzhilfen an Investitionen auszurichten, wenn damit eine Leistungssteigerung bewirkt wird. Es wird von diversen Antwortenden (beispielsweise SGB, SBB, VAP, SEV) eine Abschwächung d.h. Änderung dieser als neuen "Hürde" erachteten Regelung gewünscht. Ganz abgelehnt wird der neue Absatz beispielsweise vom VCS, IG DHS, railCare, IG Private Terminalbetreiber; Swissterminal AG, TFG Transfracht, IMS RAIL Switzerland AG.
3.4 Anrechenbarkeit von Landerwerbskosten
8 Antwortende äussern sich ausdrücklich zum Thema Landerwerbskosten. FDP und sgv/usam
sprechen sich für eine Gleichbehandlung zwischen KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen aus,